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so müssen diese Räume so klein sein, daß keine irgendwie bedenklichen Mengen von
Azetylen entweichen können.
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfssysteme mit freiem Falle
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Millimeter so
eingerichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit dem
Apparate verbundenen Rührwerken oder Spüleinrichtungen) versehen sein, daß die
etwa im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur Vergasung
gebracht werden können.
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebes muß bei
Entwicklern nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Eintritt von
Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann.
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungs-
wasser mindestens 500 Quadratmillimeter Querschnitt und für jede weitere, gleiche
oder kleinere Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350
Quadratmillimeter erhalten.
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen so
eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein unten
schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Ausweg ins
Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür gesorgt ist, daß
dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß den Vorschriften des
§ 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann mit dem für Gasbehälter
vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite des letzteren vereinigt werden.
B. Gasbehälter.
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sie allen in
sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch soll
es unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in denen die jeweilig ein-
geführte Karbidmenge nicht auf einmal vergast wird, der nutzbare Gasraum mindestens
ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens das Dreifache der größten auf dem
Apparate angegebenen Stundenleistung beträgt.
Wird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so darf der äußere Wasser-
abschluß der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das Entwicklungs-
wasser gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen oder die Ent-
leerung des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt werden, daß eine
Verbindung mit der Atmosphäre eintreten kann.