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Gesetz- und Verordnungsble
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 67. Verordnung über die Versorgung bewohnter Elbfahrzeuge mit Trinkwasser. S. 329. —
Nr. 68. Verordnung zur Ausführung der „Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe“. S. 330.
— Nr. 69. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechts zum Bau einer vollspurigen Nebenbahn
von Kupferhammer-Grünthal nach Deutschneudorf betr. S. 369. — Nr. 70. Verordnung über das Lohn-
dienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste. S. 369. — Nr. 71. Bekanntmachung wegen
Anderung der Ordnung für die theologischen Kandidatenprüfungen in Leipzig. S. 370. — Nr. 72. Be-
kanntmachung, den zwischen Preußen und Sachsen zwecks Herstellung einer Verbindungsbahn vom Halte-
punkte Techwitz der Eisenbahnlinie Altenburg — Zeitz nach dem neuen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu dem
Vertrage zwischen Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg vom 12. November 1895, betr. die staatsrecht-
lichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn, abgeschlossenen Zusatzvertrag betr. S. 371. — Nr. 73.
Verordnung wegen Ergänzung der Ausführungsverordnung zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem
Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 26. Februar 1906. S. 373. — Nr. 74. Verordnung, betr.
die Anstellungsgrundsätze. S. 374. — Nr. 75. Kirchengesetz über Kirchgemeindeverbände. S. 377. —
Nr. 76. Verordnung, die staatliche Genehmigung des Kirchengesetzes über Kirchgemeindeverbände betr. S. 381.
— Nr. 77. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zur Auf-
nahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 381.
Nr. 67. Verordnung
über die Versorgung bewohnter Elbfahrzeuge mit Trinkwasser;
vom 25. Juli 1913.
Auf Grund von § 120e Absatz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom
26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 871) wird hierdurch über die Trinkwasserversorgung der
innerhalb des Königreichs Sachsen auf der Elbe verkehrenden bewohnten Fahrzeuge
folgendes verordnet:
1. Zur Vermeidung des Gebrauches von Elbwasser zum Kochen und Trinken ist
jedes auf der Elbe verkehrende bewohnte Schiff oder Floß von dem Eigentümer mit
einem hinreichend großen Behälter zur Aufnahme des mitzuführenden Trinkwassers
auszurüsten.
Der Führer des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß der Behälter stets gut ge-
reinigt und mit einwandfreiem Trinkwasser in genügender Menge gefüllt ist.
2. Rohes Elbwasser darf weder zum Kochen und Trinken noch zum Reinigen des
Eß= und Kochgeschirres verwendet werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 10. September 1913. 46