Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den 
Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Ver— 
merken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im 88 ist am Schlusse des Abs. v einzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schrift— 
zeichen hergestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im 88 ist als vorletzter Satz des Abs. xumeinzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 8g einschließlich.... . . . . 3Pf., 
über 50 9 100 -........ 5 „ 
100 1 kg -........ 10- 
- 1kg-2- -........ 20-, 
- 2. 3 -..... 30 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. vr statt „gleich 
nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzu- 
stellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, u) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"“ 
ist statt des zweiten Satzes des Abs. u zu setzen: 
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit be- 
sonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen 
nur von der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und 
Hausnummer) sowie nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis 
zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. 
  
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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