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Zu 817 der Eichordnung.
Die vorstehenden Bestimmungen treten an Stelle der Bestimmungen der Ver—
ordnung vom 19. August 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 384) gleichzeitig mit der Eichordnung
am 1. Oktober 1913 in Kraft.
Dresden, am 9. August 1913.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Für den Minister:
Dr. Roscher. Dr. Wahle.
Zwingenberger.
Bekanntmachung,
betreffend die Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe;
vom 15. Juli 1913.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1913 auf Grund des Artikel 4
Ziffer 9 der Reichsverfassung beschlossen, der nachstehenden Eichordnung für die
Binnenschiffahrt auf der Elbe und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen mit
folgenden Maßgaben die Zustimmung zu erteilen:
1. Als Revisionsbehörde nach § 13 der Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der
Elbe wird im Gebiete der deutschen Elbuferstaaten das Kaiserliche Schiffs-
vermessungsamt in Berlin bestellt.
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die von den deutschen Elbufer-
staaten eingesetzten Eichbehörden für die Binnenschiffahrt auf der Elbe hinsicht-
lich der Handhabung der Eichordnung mit technischen Anweisungen zu ver-
sehen, für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der
gegenwärtigen Eichordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in welcher
Weise die Eichung geschehen soll, von den Aufzeichnungen und Berechnungen
der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei
vorgefundenen Mängel herbeizuführen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der
Messungen beiwohnen.
Sämtliche Eichprotokolle sind zur Vornahme von Revisionen nach Stich-
proben dem Schiffsvermessungsamt einzureichen.
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