Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Die Revisionsbehörde hat sich mit einem Satze der in den Ausführungsbestim— 
mungen zu 86 unter A bezeichneten Meßwerkzeuge zu versehen. Diese Meß— 
werkzeuge gelten als Probemaße. 
Jede Neubeschaffung von Meßwerkzeugen (vergl. Ausführungsbestim- 
imungen zur Eichordnung zu § 6 Al unter Ziffer I bis VI, VIII und XVI) 
erfolgt auf Antrag der Eichbehörde durch die Revisionsbehörde, welche eine 
Prüfung und Stempelung der Werkzeuge durch die Kaiserliche Normal- 
Eichungskommission zu veranlassen hat. 
Berlin, den 15. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. 
1. 
Voraussetzung für die Vornahme der Eichung ist: 
1. daß das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustand noch nicht nach dieser Eich- 
ordnung geeicht ist, 
oder, daß bei einem nach dieser Eichordnung geeichten Schiffe im Verlaufe 
der Eichprüfung sich eine Neueichung als erforderlich erweist, 
oder, daß ein nach dieser Eichordnung für das Schiff ausgestellter Eichschein in 
den im § 9 bezeichneten Fällen öffentlich ungültig erklärt worden ist; 
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist. 
82. 
WEichverfahren. 
Das Eichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen 
Linie, bis zu welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft 
belastete Schiff in sonst unbeladenem Zustand eintaucht. 
Bei Dampfschiffen gehört zur vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung der 
Kessel. Soweit es hieran fehlt, wird das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet. 
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage befinden (vergl. Ausführungs- 
bestimmung zu § 2 unter 2).
	        
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