Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Dem Antrag ist 
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Eichschein, 
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl, 
3. ein Verzeichnis der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände 
beizufügen. 
Der Eigentümer oder Schiffer hat der Eichbehörde das Schiff unbeladen vorzu- 
führen und dieser jede Hilfe zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens 
beansprucht wird. 
8 15. 
Die Gebühren für die Eichung und für die Ausfertigung des Eichscheins betragen: 
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Eichung eines Schiffes für jede 
Tonne Tragfähigkeit 5 Pfennig. 
Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark. 
Von der Eichbehörde werden die Eichnägel und die Niete zur Bezeichnung 
der oberen Enden der Tiefgangsanzeiger ohne weiteren Entgelt geliefert und 
angebracht. Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger (8 3) und der Inschrift (8 8) 
liegt dem Antragsteller ob oder erfolgt auf seine Kosten. 
Für eine nicht zur Neueichung, sondern nur zur Anderung des Eichprotokolls 
und zur Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung die Hälfte der Sätze 
unter 1. 
3. Für eine weder zur Neueichung noch zur Anderung des Eichprotokolls und zur 
Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung 2 Mark. 
Für die Ausfertigung von Duplikateichscheinen sind lediglich die entstandenen 
Selbstkosten (Schreibgebühren und dergleichen) zu erheben. 
Wird die Eichung oder Eichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Eichbehörde, 
sondern anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für 
die Eichung geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarif- 
mäßigen Gebühren auch noch die der Eichbehörde erwachsenden baren Aus- 
lagen zu zahlen. 
.Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicher- 
heit für die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Eichscheins ver- 
weigert werden. 
— 
□J# 
S 
8 16. 
Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
Die nach der Eichordnung von 1899 ausgestellten Eichscheine sind bei der nächsten 
Eichprüfung durch neue zu ersetzen, die der geänderten Bestimmung über die An- 
1913. 47
	        
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