IV.
VI.
VII.
VIII.
IX.
XII.
XIII.
XIV.
XV.
XVI.
XVII.
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Ein Meßband von Stahl, 13 bis 20 mm breit und 20 m lang, zum Aufrollen
um einen Zylinder eingerichtet und an einem Ende mit einem kleinen
Messingringe derart versehen, daß der Anfangspunkt der Längenmaß-
teilung an der Außenkante des Ringes liegt.
Ein Tiefenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln von geeigneter Länge. Auf
beiden Seiten des einen Schenkels ist eine Zentimeterteilung derart an-
gebracht, daß ihr Nullpunkt mit der inneren Spitze des rechten Winkels des
Tiefenmaßes zusammenfällt.
Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus:
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln von 1,5 und 1 m Länge,
einem mittleren Winkelmaße mit Schenkeln von je 1 m Länge,
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln von je 0,5 m Länge.
Eine Leine von 20 mm Umfang und genügender Länge.
Ein Teiler für die Tiefgangsanzeiger zum Absetzen der Marken.
Zwei Leinen von 6 bis 7mm Umfang und 6m Länge mit Loten von 1 kg
Schwere und Vorrichtung zum Aufrollen.
. Eine Wasserwage.
XI.
Eichstempel (§ 8), und zwar:
a) Brennstempel für hölzerne Schiffe;
b) Schlagstempel aus Gußstahl für eiserne Schifse.
Ein Körner von zylindrischer Form.
Eine Handbohrmaschine mit Bohrern von geeigneter Größe.
Ein Brenneisen zum Einbrennen einer Marke in Holz zur Bezeichnung der
Enden der Tiefgangsanzeiger.
Drei Hämmer mit ebener Bahn von 0,5 und 0,75 und 1,25 kg Gewicht.
Ein stählernes Metermaß von 1 m Länge mit Anschlag zum Prüfen der
Längenmaße.
Ein Kohlenkorb aus Eisenstäben zum Heißmachen der Brenneisen.
2. Jede Eichbehörde muß mindestens mit einem Satze der unter 1 bezeichneten
Geräte versehen sein.
3. Die Revisionsbehörden haben in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens aber
alle fünf Jahre, die Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangsteiler (Nr. I bis III,
V. VIII) mittels des stählernen Metermaßes (Nr. XVI), das Tiefenmaß (Nr. V)
mittels der Winkelmaße (Nr. VI) sowie das Meßband (Nr. IV) mittels der Meter-
stöcke zu prüfen.