Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Zu 810. 
Wird die Eichprüfung eines Fahrzeugs von einer Eichbehörde ausgeführt, welche 
die Eichung oder die letzte Eichprüfung nicht ausgeführt hatte, so sind die Akten des 
Fahrzeugs von der Behörde zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich 
gegangen ist. Die Akten bleiben bis zur nächsten Eichung oder Eichprüfung im Besitze 
derjenigen Behörde, bei welcher die letzte Eichung oder die letzte Eichprüfung er- 
folgt ist. 
Zu § 12. 
Die Eichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der 
Eichungen und Eichprüfungen unter fortlaufender, nicht in jedem Jahre mit 1 be- 
ginnender Nummer einzutragen sind. 
Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Auf- 
zeichnungen sowie die zurückgelieferten Eichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind 
aufzubewahren. 
 
	        
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