Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Lateinische Sprache, 
Französische oder englische Sprache, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften, und zwar: 
Naturgeschichte (Botanik, Zoologie, Anthropologie, Mineralogie) und 
Naturlehre (Physik und Chemie), 
Arithmetik, 
Geometrie, 
Pädagogik, Psychologie und philosophische Propädeutik, 
Musik, 
Schreiben, 
Zeichnen, 
Stenographie, 
Handfertigkeitsunterricht, 
Turnen. 
Staats= und Bürgerkunde ist eingehend zu berücksichtigen. 
Ausnahmsweise kann in einzelnen Klassen statt Unterricht in der lateinischen 
Sprache und einer lebenden Fremdsprache Unterricht in beiden lebenden Fremd- 
sprachen erteilt werden. 
Die Teilnahme an sämtlichen Lehrfächern ist verbindlich. Von dem Musik- 
unterrichte sind der Gesang und die allgemeine Musiklehre für alle Klassen, der Klavier- 
unterricht für die unteren beiden Klassen verbindlich. Die Befreiung eines Schülers 
von den übrigen Zweigen des Musikunterrichts soll nur auf Beschluß der Lehrer- 
versammlung erfolgen. 
Seminarübungsschule. 
§ 60 Absatz 2. Sie ist als mittlere Volksschule zu mindestens 5 Klassen, von 
denen in der Regel keine mehr als 24 Kinder zählen soll, eingerichtet und steht unter 
der unmittelbaren Leitung des Seminardirektors. Der Unterricht in ihr wird teils 
von den Lehrern des Seminars, teils unter deren Aufsicht von Zöglingen des Seminars 
erteilt. 
Internat. 
8 61 Absatz 2. Wo die Räumlichkeiten nur teilweise ausreichen, haben zunächst 
die Zöglinge der Mittel- und Unterklassen (7. bis mit 4. Klasse) Anspruch auf Auf- 
nahme. 
1913. 3
	        
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