Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 69. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechts zum Bau einer vollspurigen 
Nebenbahn von Kupferhammer-Grünthal nach Deutschneudorf 
betreffend; 
vom 13. August 1913. 
M it Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sächsischen Staatsfiskus 
zum Bau einer vollspurigen Nebenbahn von Kupferhammer-Grünthal nach Deutsch- 
neudorf in Gemäßheit des von den Ministerien des Innern und der Finanzen unter 
dem 25. Juli 1913 genehmigten Planes das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 13. August 1913. 
Gesamtministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Grünewald. 
  
  
Nr. 70. Verordnung 
über das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste; 
vom 14. August 1913. 
1. Die Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungs- 
dienste betreffend, vom 19. September 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 185) wird vom 1. Sep- 
tember 1913 ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an gilt folgendes: 
2. Den Arbeitern, die zur Ableistung der aktiven Militärdienstzeit aus dem Dienste 
bei einer Staatsverwaltung ausscheiden, ist bei späterem Wiedereintritte, sofern sie 
während oder sogleich nach der Beendigung der aktiven Militärdienstzeit um Be- 
schäftigung nachsuchen, sowohl die vorher im Staatsverwaltungsdienste zugebrachte 
anrechnungsfähige Dienstzeit als auch die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ab- 
geleistete Militärdienstzeit selbst auf das Lohndienstalter anzurechnen. Die gleiche 
Anrechnung hat zugunsten der Arbeiter stattzufinden, die bereits vor dem 1. September 
1913. 51
	        
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