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Nr. 69. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechts zum Bau einer vollspurigen
Nebenbahn von Kupferhammer-Grünthal nach Deutschneudorf
betreffend;
vom 13. August 1913.
M it Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sächsischen Staatsfiskus
zum Bau einer vollspurigen Nebenbahn von Kupferhammer-Grünthal nach Deutsch-
neudorf in Gemäßheit des von den Ministerien des Innern und der Finanzen unter
dem 25. Juli 1913 genehmigten Planes das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 13. August 1913.
Gesamtministerium.
Frhr. v. Hausen.
Grünewald.
Nr. 70. Verordnung
über das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste;
vom 14. August 1913.
1. Die Verordnung, das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungs-
dienste betreffend, vom 19. September 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 185) wird vom 1. Sep-
tember 1913 ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an gilt folgendes:
2. Den Arbeitern, die zur Ableistung der aktiven Militärdienstzeit aus dem Dienste
bei einer Staatsverwaltung ausscheiden, ist bei späterem Wiedereintritte, sofern sie
während oder sogleich nach der Beendigung der aktiven Militärdienstzeit um Be-
schäftigung nachsuchen, sowohl die vorher im Staatsverwaltungsdienste zugebrachte
anrechnungsfähige Dienstzeit als auch die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ab-
geleistete Militärdienstzeit selbst auf das Lohndienstalter anzurechnen. Die gleiche
Anrechnung hat zugunsten der Arbeiter stattzufinden, die bereits vor dem 1. September
1913. 51