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Artikel 4.
Gegenwärtiger Zusatzvertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin er-
folgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Zusatzvertrag unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin am 26. Mai 1913.
(L. S.) v. Leipzig. (L. S.) Goetsch.
(L. S.) Friedrich. (L. S.) Dr. Rundnagel.
Nr. 73. Verordnung
wegen Ergänzung der Ausführungsverordnung zum Viehseuchen-
übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich= Ungarn
vom 26. Februar 1906;
vom 18. August 1913.
§ 4 der Verordnung, die Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen
dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend, vom
26. Februar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 11) erhält folgenden neuen Absatz:
Weiter dürfen solche Zeugnisse die Campagne Reitergesellschaft, der Reit-
und Poloklub und der Klub der Herrenfahrer, sämtlich in Wien, für Pferde
ausstellen, die zu Dressur= und Leistungsprüfungen bestimmt sind. Diese
Zeugnisse müssen aber anstatt der Überschrift „Paß für Rennpferde“ die
Überschrift „Pferdepaß (für Dressur- und Leistungsprüfungen)"“ tragen.
Dresden, den 18. August 1913.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Für den Minister:
Dr. Rumpelt. Dr. Schroeder.
Dutschmann.