Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Seite 284, zu § 12. Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Unter „Militärbehörde“ im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 ist das Bataillon 
oder die Abteilung, bei der Kavallerie das Regiment, im übrigen die Be- 
hörde oder die Anstalt zu verstehen, der der Militäranwärter angehört. 
„Dienstbehörde“ im Sinne der Nr. 2 ist die betreffende Amtshaupt- 
mannschaft oder die Polizeidirektion Dresden. 
2. Seite 285, zu § 14. Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
1. a) Die Militärbehörden können zur Feststellung der Frage, ob sich ein Militär- 
anwärter in sittlicher Beziehung für eine bestimmte Stelle oder einen be- 
stimmten Dienstzweig eignet, nur insoweit herangezogen werden, als es 
sich um die Akten der in dem Führungszeugnis (§ 17 Ziffer 4 der Heer- 
ordnung) etwa aufgeführten militärgerichtlichen Strafen handelt. 
b) Militärärztliche Zeugnisse der im § 14 unter Ziffer 2 erwähnten Art sind 
nur dann mitzuteilen, wenn für den Dienst der betreffenden Stelle eine 
besondere körperliche Tauglichkeit gefordert wird. 
Tc) Auszüge aus den Truppenstammrollen kommen für Zivilbehörden aus- 
nahmslos nicht in Betracht, da sie lediglich für den Dienstgebrauch 
innerhalb der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
3. Seite 285, zu § 14. In Ziffer 2 Zeile 2 ist statt „Kommandierung“ zu setzen: 
Beurlaubung. 
4. Seite 286/287, zu § 16. Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
3. a) Die Kommando= und Militärverwaltungsbehörden, die Truppenteile bis 
einschließlich Kompagnie (auch Maschinengewehr-Kompagnie), Eskadron, 
Batterie oder Bespannungs-Abteilung und Scheinwerferzug, ferner die 
sächsischen Ministerien, die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen 
für Kunst und Wissenschaft, die Kreishauptmannschaften erhalten je eine 
Vakanzenliste, die Polizeidirektion Dresden, die Amtshauptmannschaften 
und die Stadträte der Garnison= und der größeren Städte je zwei Listen, 
die Vorstände der größeren Landgemeinden, die Bezirkskommandos, 
Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständigen Kompagniebezirke je 
eine Liste. Wird ein weiterer Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rech- 
nung getragen werden. 
b) Die Listen werden durch die Postanstalten zugestellt.
	        
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