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2. zur Aufnahme von Schulden, die nicht bis zum Ablauf des nächsten Geschäfts—
jahrs getilgt werden.
(2) Das Verhältnis der Aufsichtsbehörde (§ 3) zu dem Verbande, seinen Mit-
gliedern und Organen richtet sich sinngemäß nach dem, was für die Aufsicht über
die Kirchgemeinden gilt.
§ 7. (1) Vermögen einzelne Kirchgemeinden einesunddesselben Ortes für
sich allein bestimmte Aufgaben, die ihnen gesetzlich oder zur Abwehr eines an diesem
Orte vorhandenen kirchlichen Notstandes obliegen, nicht zweckentsprechend zu er-
füllen, so können die Kirchgemeinden dieses Ortes, falls eine freiwillige Vereinigung
nicht zustande kommt, hierfür zur Bildung eines Verbandes oder zum Anschlusse
an einen solchen von der Aufsichtsbehörde (§ 3) angehalten werden. Zu den Auf-
gaben im Sinne dieses Absatzes gehören weder die Begründung einer Steuer-
gemeinschaft noch die Errichtung von Hilfskassen zu andern als den eingangs-
erwähnten Aufgaben.
(2) Kommen die beteiligten Gemeinden innerhalb der ihnen zu stellenden
Frist einer solchen Anordnung nicht nach, so kann das Evangelisch-lutherische Landes-
konsistorium das zur Vollziehung Erforderliche bewerkstelligen und, soweit nötig,
die Verbandssatzung erlassen.
(s) In dem Falle des zweiten Absatzes ist der Verbandsbeitrag der einzelnen
Gemeinden nach einem Prozentsatze ihres eigenen Steuerbedarfs festzusetzen und
darf 10 % dieses Bedarfs im ganzen nicht übersteigen.
§ 8. (1) Der Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglieder aus dem Verbande
bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde (§ 3), wenn nicht die Verbands-
satzung die Voraussetzungen des Ausscheidens regelt und der Austritt oder Aus-
schluß diesen Voraussetzungen entspricht. Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist der
Aufsichtsbehörde alsbald anzuzeigen.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied haftet dem Verbande gegenüber für alle Ver-
bindlichkeiten des Verbands, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind, nach Maß-
gabe der Verbandssatzung weiter. Die Dauer der Haftung kann in der Verbands-
satzung auf bestimmte Zeit beschränkt werden.
(#) Das Ausscheiden einzelner Mitglieder hat die Auflösung des Verbands nur
zur Folge, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist oder nach dem Aus-
scheiden nicht wenigstens zwei Mitglieder verbleiben.
8 9. (1) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung der Ausfsichts-
behörde (§ 3). Die Genehmigung darf dann nicht versagt werden, wenn die Ver-