Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 7. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter— 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommnnal- 
behörden usw. mit Militäranwärtern usw.; 
vom 18. Januar 1913. 
A. Die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen vom 7. August 
1908 (G.= u. V.-Bl. S. 282 und 293) zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182 und 222) werden, wie folgt, abgeändert 
und ergänzt: 
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
1 Seite 283, zu §81 Ziffer 1, Zeile 3 und A ist statt „Kommando der Schutztruppen 
im Reichskolonialamt“ zu setzen: 
„Reichskolonialamt, Kommando der Schutztruppen“, 
2. Seite 283, zu § 1 Ziffer 3 Absatz 1, Zeile 3 und 4 ist statt „im Heere, in den 
Schutztruppen oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“, 
3. Seite 287, zu § 16. Als neuer Absatz tritt hinzu: 
„5. Die in der Vakanzenliste erscheinenden „Nachrichten für Militäranwärter“ 
sind in besonderen Heften zu sammeln und allen Unteroffizieren zu- 
gänglich zu machen." 
II. bei den Kommunalbehörden usw. 
1. Seite 294, zu § 1 Ziffer 1, Zeile 1 ist statt „in der Kaiserlichen Marine oder 
in einem außersächsischen Militärkontingent“ zu setzen: 
„in der Marine, in den Schutztruppen oder in einem außersächsischen 
Militärkontingent“, 
2. Seite 295, zu §#7 Ziffer 2 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„2. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunal= 
behörden usw. vorbehaltenen Stellen werden bei den Bezirkskommandos 
für ihre Bezirke — nach Amtshauptmannschaften getrennt, die Städte 
Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau gesondert gehalten —
	        
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