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bandssatzung die Voraussetzungen der Auflösung regelt und die Auflösung diesen
Voraussetzungen entspricht.
(2) Vor der Auflösung sollen sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands gegen
Dritte geregelt sein. Soweit dies im einzelnen Falle nach Lage der Verhältnisse
nicht möglich ist, haften sämtliche Verbandsmitglieder für die Verbindlichkeiten des
Verbands als Gesamtschuldner. Die Verbandssatzung kann die Haftung in anderer
Weise regeln.
(s) Die Genehmigung der Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf
Kosten des Verbands in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen.
§ 10. (1) Wollen sich Kirchgemeinden zu einem vorübergehenden Zwecke oder
zur Prüfung und Vorbereitung der Gründung eines dauernden Verbands ver-
einigen, so bedarf es gleichlautender Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände, sowie der
Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden.
(2) In den Beschlüssen sind die Anteile der Kirchgemeinden an den Ausgaben
und ihre sonstigen Rechte und Pflichten festzustellen.
(s) Der Verband endet mit der Erreichung seines Zwecks oder durch überein-
stimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörden der Kirchenvorstände. Die Genehmigung soll erst nach
Regelung aller Verbindlichkeiten erteilt werden.
§ 11. Bestehende Kirchgemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind binnen
2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dessen Vorschriften
einzurichten.
§ 12. Die Vereinigung von Kirchspielen im Mutter= und Tochter= oder im
Schwesterverhältnisse ist nicht Kirchgemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes.
§ 13. In besonderen Fällen kann auf Ansuchen von den Vorschriften dieses
Kirchengesetzes Befreiung erteilt werden (§7 Absatz 1a des Kirchengesetzes vom
15. April 1873. G.= u. V.-Bl. S. 376).
§ 14. Der zweite Absatz von § 7 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
in der Fassung vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 407 und 415) wird
aufgehoben.
§ 15. (1) Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündigung staatsgesetzlicher
Genehmigung derjenigen Bestimmungen desselben, welche deren bedürfen, in Kraft.