Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

bei Justiz 
bestimmit, 
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pder Oberbaukommissar, die Baukommissare und die beiden Stadtbauinspek- 
9. 
und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch 
daß folgende Beamte im Dienste der Stadt Dresden: 
der Stadtschulrat, 
toren bei der Stadterweiterungsabteilung, 
die beiden Stadtärzte, 
der Wohlfahrtspolizeikommissar, 
der Schlachthofsdirektor und seine beiden ticrärztlichen Stellvertreter, 
#die Direktoren der Gas-, Wasser= und Elektrizitätswerke, die Ober- 
ingenieure an diesen Werken und der Stadtbauamtmann bei demmaschinen- 
technischen Bureau des Betriebsamtes, 
.0 der Vermessungsdirektor, die Vermessungsamtmänner, Vermessungs- 
inspektoren, Landmesser und verpflichteten Feldmesser, 
die Direktoren der Kinderanstalten im Marienhofe, des Waisenhauses und 
der Eugenienanstalt in Klingenberg, 
die Brandmeister und Brandinspektoren 
zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme 
von Protokollen ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, den 25. August 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Kaule. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhne in Dresden.
	        
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