Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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vom 10. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 25) und der vorläufigen Ordnung der Anstalt 
Dösen vom 23. Dezember 1912 (Dresdner Journal Nr. 303) tritt für sämtliche Landes- 
Heil= und Pfleganstalten die angefügte Anstaltsordnung in Kraft. 
Die in § 16 dieser Ordnung erfolgte Neuregelung des Erbrechts gilt jedoch nur für 
die nach dem 1. Oktober 1913 aufzunehmenden Kranken; für die anderen Kranken 
behalten insoweit die bisherigen Vorschriften Geltung. 
8 3. Die Aufnahme von Geisteskranken und Epileptischen, die sich 
ihres Vorlebens halber, insbesondere wegen ihres verbrecherischen Charakters 
oder schwer unsozialen Verhaltens, zur gemeinsamen Verpflegung mit un- 
bescholtenen Kranken nicht eignen, ist, soweit es sich um besonders gefährliche 
männliche Kranke und um weibliche Kranke handelt, in Waldheim, im übrigen in 
Colditz zu beantragen. 
Die Unterbringung eines nicht erwachsenen Geisteskranken ist, wenn sich 
der Kranke im Regierungsbezirke Leipzig befindet, bei der Anstalt Dösen, sonst beim 
Ministerium des Innern zu beantragen. Die Verordnung vom 5. September 1911 
(Dresdner Journal Nr. 224) wird insoweit aufgehoben.) 
Die Aufnahme von Epileptischen ist, soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen, in 
Hochweitzschen zu beantragen. 
In allen anderen Fällen ist die Aufnahme bei der Anstalt zu beantragen, in die 
nach der im Dresdner Journal zu veröffentlichenden Bezirkseinteilung der Kranke 
einzuliefern ist. Hat der Kranke seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Sachsens, 
so ist der Antrag beim Ministerium des Innern zu stellen. 
In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern die Aufnahmeanstalt. 
Versetzungen sind aus allgemeinen oder sonstigen Verwaltungsrücksichten jederzeit 
zulässig. 
§ 4. Mit der Aufnahme des Kranken sind alle Beteiligten, insbesondere die 
Zahlungspflichtigen, den Bestimmungen der Anstaltsordnung unterworfen. 
Jede Anderung der für die Anstalten maßgebenden Vorschriften gilt, soweit 
nicht etwas anderes bestimmt wird, auch für die laufenden Verpflegfälle. 
§ 5. Die Kosten der Verpflegung in einer Landes-Heil= und Pfleganstalt gelten 
im Sinne der Vorschrift des § 5 Absatz 3 der Verordnung vom 15. Juni 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 268) als außerordentlicher Aufwand für Fälle besonders schwerer Krankheit. 
Steht deshalb einem sächsischen Ortsarmenverbande gegen einen anderen sächsischen 
  
*) Für alle schwachsinnigen Kinder sind die Aufnahmeanträge nach wie vor an die 
Anstaltsdirektion Chemnitz zu richten (zu vergl. Regulativ II vom 16. November 1902, G.= u. V.-Bl. 
S. 432, und Verordnung vom 5. September 1911, Dresdner Journal Nr. 224).
	        
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