Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 6. Die Kranken haben mindestens folgendes mitzubringen: 
a) Männer: b) Frauen: 
4 Hemden, 4 Hemden, 
3 Unterhosen, 3 Beinkleider, 
6 Paar baumwollene Strümpfe, 6 Paar baumwollene Strümpfe, 
6 Taschentücher, 3 Nachtjacken, 
2 Kopfbedeckungen, 6 Taschentücher, 
2 Anzüge (Rock, Weste, Hose), 2 Kopfbedeckungen, 
1 Paar Hosenträger, 2 Kattunjacken, 
2 Paar Stiefeln, 2 Barchentjacken, 
1 Paar Tuch= oder Lederhausschuhe; 2 Kleider, 
Kragen und sonstige Wäsche, Unter- 2 Kleiderröcke, 
jacken, Halstücher, Krawatten je 2 Unterröcke, 
nach Gewohnheit des Kranken; 4 gewöhnliche Schürzen, 
2 Zeugschürzen, 
1 Korsett oder Leibchen, 
2 Paar Lederschuhe, 
1 Paar Tuch= oder Lederhausschuhe; 
Kragen, Rüschen, Krawatten je nach Ge- 
wohnheit der Kranken; 
außerdem nach Befinden für die kältere Jahreszeit: 
6 Paar wollene Strümpfe, 6 Paar wollene Strümpfe, 
1 Winterüberrock. 1 Wintermantel oder 1 Winterstoffjacke, 
1 Paar Handschuhe. 1 Paar Handschuhe, 
1 wollenen Unterrock. 
Ungenügende, nicht passende oder fehlende Gegenstände ersetzt die Anstalt auf 
Kosten des Zahlungspflichtigen. 
8 7. Die Kranken und ihre Ausstattung müssen reinlich eintreffen, sonst wird 
eine angemessene Reinigungsgebühr erhoben. 
Über mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine vorzulegen. 
Das Fehlende wird bei der Anstalt gegen eine angemessene Schreibgebühr ergänzt. 
§ 8. Es besteht eine untere und eine obere Verpflegklasse; die Anstalten Groß-Verpflegkosten. 
schweidnitz, Hochweitzschen, Sonnenstein, Untergöltzsch und Zschadraß haben außer- 
dem Abteilungen für Pensionäre. 
Der gewöhnliche Verpflegsatz beträgt täglich 
2 K 50 8; in der unteren Klasse, 4.K in der oberen Klasse.
	        
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