Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 388 — 
Der Verpflegsatz für Nichtsachsen beträgt 
3 45 50 Z in der unteren Klasse, 6 —X6 in der oberen Klasse. 
Der Verpflegsatz für die sächsischen Ortsarmenverbände, denen die Unterstützung 
eines Kranken vorläufig oder endgültig obliegt, und für die sächsischen Gemeinden 
beträgt 1.K 25 8 in der unteren Klasse. 
Wird der Kranke auf besonderen Antrag in einer anderen als der zuständigen 
oder vom Ministerium des Innern sonst bestimmten Anstalt untergebracht, so sind 
täglich 50 D in der unteren und 1.K in der oberen Klasse 
mehr zu zahlen. 
Werden in der oberen Klasse in bezug auf Wohnung, Kost, Bedienung oder 
Pflege besondere Ansprüche erhoben, so wird der Verpflegsatz nach Vereinbarung 
angemessen erhöht. « 
Für Pensionäre wird der Verpflegsatz in jedem einzelnen Falle besonders verein— 
bart. 
Das Verpfleggeld ist mangels einer ausdrücklichen Befreiung vom Tage der 
Aufnahme bis einschließlich des Entlassungstages voll zu entrichten. 
§ 9. Das Verpfleggeld ist für das laufende Vierteljahr sofort bei der Aufnahme, 
dann vierteljährlich im voraus zu zahlen. 
Verpfleggeld, das öffentliche Kassen zu entrichten haben, muß in der Regel 
auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
gezahlt werden. 
Für Mahnungen darf eine Gebühr bis zu 50 Z erhoben werden. 
§ 10. Für das Verpfleggeld gewährt die Anstalt in allen Klassen Wohnung 
nebst Heizung und Beleuchtung, volle Kost, ärztliche Behandlung und Arznei vor- 
behältlich der Bestimmung in §9 11 Absatz 2, Tisch= und Bettwäsche, bei Kindern auch 
Unterricht, in der unteren Klasse überdies Reinigung, Instandhaltung und Erneuerung 
von Kleidung und Leibwäsche. 
In der oberen Klasse und in der Pensionsabteilung geschieht die Reinigung, 
Instandhaltung und Erneuerung der Kleidung und Leibwäsche auf Kosten des Zahlungs- 
pflichtigen. 
Zur Deckung dieses Aufwandes ist deshalb ein mit dem Verpfleggelde zu ent- 
richtendes Berechnungsgeld zu zahlen, das im Regelfalle jährlich mindestens 
150.4 in der oberen Klasse und 240.44% in der Pensionsabteilung 
beträgt und gleichzeitig zur Bestreitung besonderer Annehmlichkeiten dient.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.