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b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und bei im Ausland errichteten
Urkunden) an ein zuständiges Hauptzollamt
zu leisten.
(2) Die Gerichte ziehen die Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften ein.
§ 9. (1) Der beurkundende Beamte — in den Fällen des § 8 Absatz 1 unter b
der den Stempel ansetzende Beamte — hat auf die Befreiungsvorschrift unter 1 am
Schlusse der Tarifnummer 11 ausdrücklich aufmerksam zu machen und hierüber einen
Vermerk zu seiner Niederschrift zu bringen.
(2) Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber und sein Ehegatte ein Jahres-
einkommen von nicht mehr als 2000 A gehabt haben, genügt im allgemeinen die Vor-
legung von Steuerzetteln.
§ 10. (1) Die in §8 173 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Ab-
lieferungen haben an das zuständige Hauptzollamt (§ 1) zu geschehen. Die alsbaldige
Abführung einzelner Abgabebeträge ist zulässig. Sind in einem Monat keine Ab-
gabebeträge abzuliefern, so haben die Gerichte und Notare eine Fehlanzeige ein-
zusenden.
(2) Die durch Abführung der Abgabebeträge und Übersendung der Nachweisungen
an das Hauptzollamt erwachsenden Portokosten sowie die im Falle der Uberweisung
der Abgabebeträge im Giro= und Scheckverkehr entstehenden Überweisungsgebühren
und Scheckstempelbeträge werden gegenüber den Notaren, die ihren Amtssitz nicht
am Sitze des Hauptzollamts haben, als Verwaltungsaufwand auf die Staatskasse
übernommen. Diesen Notaren ist gestattet, die bezeichneten Kosten von den abzu-
liefernden Beträgen vorweg in Abzug zu bringen sowie die Fehlanzeigen unter der
Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert einzusenden. Die Sendung
ist dann mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienststempels zu versehen.
(8) Vordrucke für die Nachweisungen werden von den Hauptzollämtern und der
Zollwirtschaftsverwaltung unentgeltlich abgegeben.
§ 11. Über Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung nach
§ 91 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes wird im Aufsichtswege, bei den Amtsgerichten
Dresden, Leipzig und Chemnitz durch den Vorstand dieser Gerichte, sonst durch den
Präsidenten des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 12. Wird die Grundwechselabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein-
gezahlt, so ist sie gemäß § 91 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit dem