Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, 
in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den 
Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 10. November durch das Statistische 
Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde 
genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden. 
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort 
an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu 
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und 
der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern ge- 
hören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, 
sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Ge- 
meinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der 
Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu be- 
nummern (Liste Nr. 1, 2 usw.). 
Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und 
Bullenunterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung 
der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 103 —) Ab- 
schriften von den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte 
Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Ortslistenvordrucke vom Statistischen 
Landesamte zugesandt. 
8 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich 
der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit 
tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahr- 
genommener Mängel zu veranlassen. 
8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde 
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten 
Ortsbogens zu vollziehen. 
8 lI. Innerhalb 6 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar 
seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen, 
an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände 
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