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Sowohl der Betrag, welcher an ungedeckten Guthaben und ungedeckten An—
lagen, als auch der Betrag, welcher an Anlagen in Wechseln zulässig ist, wird vom
Bankverwaltungsrate festgesetzt. Weder der eine noch der andere Betrag darf den
fünften Teil des Gründungskapitals (§ 6) und der Reserven übersteigen. Nur bei
den vom Verwaltungsrate bezeichneten Stellen sind ungedeckte Guthaben und un-
gedeckte Anlagen zulässig.
In jeder Sitzung des Verwaltungsrates ist diesem der Bestand an Wechseln,
sowie der Betrag ungedeckter Guthaben und ungedeckter Anlagen bekanntzugeben.
Guthaben bei der Reichsbank, der Sächsischen Bank, dem Staatsfiskus und dem
Reichsfiskus fallen nicht unter die Vorschrift des Absatz 3 und 4.
§ 14. Darlehne auf Wohnhäuser in Städten und auf dem Lande sind bis zur
Hälfte des Schätzungswertes zulässig, der auf Kosten des Antragstellers nach den
gesetzlichen Vorschriften über Anlegung von Mündelgeld durch zwei Sachverständige
zu ermitteln ist.
Die Sachverständigen bestimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, er ist
berechtigt, in geeigneten Fällen die Schätzung nur eines Sachverständigen genügen
zu lassen. Darlehne, die die Hälfte des Schätzungswertes übersteigen, sind zulässig,
wenn eine Gemeinde oder ein Verband (§ 40) selbstschuldnerische Bürgschaft über-
nimmt. Auf diese Bürgschaftserklärungen finden die Bestimmungen in §8§ 41, 42
entsprechende Anwendung.
Ohne Schätzung dürfen Wohnhäuser bis zur Hälfte des Landesbrandkassenwertes
beliehen werden.
Alle Beleihungen auf Wohnhäuser sind nur mit Einwilligung des Vorsitzenden
des Verwaltungsrates zulässig; auch sind dem Verwaltungsrate bei seinem nächsten
Zusammentritt die inzwischen bewilligten Hypothekendarlehne dieser Art entsprechend
der Vorschrift in § 12 Satz 2 zur Prüfung und nachträglichen Genehmigung mit-
zuteilen.
§ 40. Die Bank gewährt Darlehne an politische, Kirchen= und Schulgemeinden,
an staatlich anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände im König-
reiche Sachsen, an Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht und Stiftungen,
die im Königreiche Sachsen ihren Sitz haben, und an Unternehmungen, deren
Gemeinnützigkeit von den zuständigen Königlich Sächsischen Ministerien anerkannt
worden ist.
§ 56. Für jedes Depositenkonto stellt die Bank ein Depositenbuch aus, in dem
sämtliche Zu- und Abgänge zu buchen sind. Der Umschlag des Buchs ist mit dem