Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Namen und Wohnort des Kunden, der Firma der Bank und einer fortlaufenden 
Nummer zu versehen. In das Buch sind die für Depositenkonten geltenden Be- 
stimmungen aufzunehmen. 
Einträge in das Buch müssen von einem Direktor und einem zur Zeichnung 
ermächtigten Beamten oder von zwei hierzu ermächtigten Beamten vollzogen sein. 
§ 53 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Die Bank kann die buchmäßigen Leistungen an jeden Inhaber des Buches 
bewirken. "5 
Bei Verlust des Depositenbuchs findet § 79 entsprechende Anwendung. 
8 75. Die Quittungsbücher — Sparbankbücher — müssen auf dem Umschlage 
1. die fortlaufende, mit dem Hauptbuch übereinstimmende Nummer in Zahlen, 
2. den Stempel der Bank, 
3. die genaue Bezeichnung des Einlegers nach Namen und Wohnort 
enthalten. 
Jeder Eintrag in das Buch muß von zwei hierzu ermächtigten Beamten ge- 
zeichnet werden. Nur für so gezeichnete Einträge haftet die Bank. Die Namen 
der zur Zeichnung ermächtigten Beamten werden im Sparbankraume durch Aus- 
hang öffentlich bekanntgemacht. 
Zinsengutschriften und Einträge über Auszahlungen von noch nicht zum Kapital 
geschlagenen Zinsen bedürfen keiner Zeichnung. 
8 76. Nur gegen Vorlegung des Quittungsbuches dürfen Zahlungen an- 
genommen und Rückzahlungen auf Einlagen oder Zahlungen von Zinsen geleistet 
werden. 
Die Bank kann die buchmäßigen Leistungen an jeden Inhaber des Quittungs- 
buches bewirken. 
Schriftliche Kündigungen müssen unter Bezeichnung der Nummer des Qutttungs- 
buches, mündliche unter Vorlegung des Buches selbst erfolgen. Die mündliche 
Kündigung ist unter dem letzten Abschlusse des Buches nach Summe und Zahlungs- 
tag zu vermerken. 
Die satzungsgemäß bewirkten Einträge über Auszahlungen, sowie bei Abhebung 
des ganzen Bestandes die Rückgabe des Buches befreien die Bank von allen An- 
sprüchen. 
8 80. Den Zinsfuß der Einlagen und die Bedingungen der Rückzahlung be- 
stimmt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums. Beides ist in den 
Quittungsbüchern zu vermerken, im Falle von Veränderungen bei der nächsten 
Vorlegung des Buches.
	        
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