Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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III. Besondere Bestimmungen zum Kirchen= und zum Schulsteuergesetz. 
§ 24. 1. Für die Kirchgemeinden sind Kirchensteuerordnungen aufzu- 
stellen, wenn und soweit in zusammengesetzten Kirchgemeinden 
a) Entschließungen nach § 18, 2 des Kirchensteuergesetzes notwendig werden, oder 
b) das Aufbringen für die ganze Kirchgemeinde einheitlich geordnet, oder 
Tc) der Maßstab, nach dem dieser Bedarf auf die einzelnen Bestandteile der Kirch- 
gemeinde verteilt werden soll, abweichend von der Vorschrift in § 20,2 Satz 1 
des Kirchensteuergesetzes festgestellt wird. 
2. In dem Falle unter c ist außer der Kirchensteuerordnung für die Kirch- 
gemeinde von jeder Vertretung derjenigen bürgerlichen Gemeinden, welche die 
Bestandteile der Kirchgemeinden bilden, eine besondere Kirchensteuerordnung 
für die betreffende bürgerliche Gemeinde aufzustellen und darin das Nötige 
über Aufbringung der auf letztere entfallenden Anteile des Gesamtbedarfs der Kirch- 
gemeinde zu ordnen. Das Gleiche gilt im Falle a, wenn nicht das Aufbringen für die 
ganze Kirchgemeinde einheitlich geordnet wird. 
3. In allen anderen Fällen sind lediglich Kirchensteuerordnungen für die 
bürgerlichen Gemeinden aufzustellen. 
4. Die Kirchgemeindevertretung ist vor der Aufstellung jeder Kirchensteuerord- 
nung oder eines Nachtrages zu einer solchen zu hören. 
5. Vorstehende Bestimmungen gelten für die Schulsteuerordnungen ent- 
sprechend. 
§ 25. Wird in zusammengesetzten Kirch= oder Schulgemeinden das Aufbringen 
für die ganze Kirch= oder Schulgemeinde einheitlich geordnet, so fallen Entschließungen 
nach § 37, 1 Satz 2 des Gemeindesteuergesetzes in Ansehung der Kirchensteuer der 
obersten Kirchenbehörde, in Ansehung der Schulsteuer dem Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts zu. 
§ 26. Für die nach § 25, 2 des Kirchensteuergesetzes und § 24, 3 des Schulsteuer- 
gesetzes einer Nachbarparochie oder Nachbarschulgemeinde Zugewiesenen ist die Ver- 
tretung der bürgerlichen Gemeinde, aus der diese Parochie oder Schulgemeinde be- 
steht, Veranlagungsbehörde im Sinne von § 27, I des Kirchensteuergesetzes und § 25, 1 
des Schulsteuergesetzes. Gehören zu der Parochie oder Schulgemeinde mehrere bürger- 
liche Gemeinden, so erfolgt die Veranlagung von der Vertretung derjenigen Gemeinde, 
in deren Bezirk die Kirche oder Schule steht. 
8 27. 1. Ist in zusammengesetzten Kirchgemeinden das Aufbringen für die ganze 
Gemeinde nicht einheitlich geordnet, so geschieht die Verteilung des Gesamtbedarfs 
auf die einzelnen Bestandteile der Kirchgemeinde durch die Kirchgemeindevertretung, 
der von den Vertretungen der einzelnen Bestandteile die nach § 20,2 des Kirchen- 
steuergesetzes erforderlichen Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen sind. Die Kirch- 
Zu 88 17 
bis 21 
K. St. G. 
88 16 bis 20 
Sch. St. G. 
Zu 8 25,2 
K. St. G., 
8 24,3 
Sch. St. G.
	        
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