Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zu 88 22 
bis 24 
und 29,3 
K. St. G., 
88 21bis 23 
und 27,4 
Sch. St. G. 
Zu 827 
K. St. G., 
8 25 
Sch. St. G. 
Zu § 34 
K. St. G. 
— 412 — 
gemeindevertretung gibt über die Verteilung des Gesamtbedarfs jedem Bestandteile 
der Kirchgemeinde schriftlichen Bescheid, der erkennen lassen muß, in welcher Weise 
das Aufbringen des betreffenden Bestandteiles berechnet worden ist. 
2. In gleicher Weise ist bezüglich des Aufbringens der zur Kirchgemeinde ge— 
hörigen Rittergüter zu verfahren. 
3. Die Bestimmungen unter 1 und 2 gelten für die Schulgemeinden entsprechend. 
4. Bei Streitigkeiten im Falle unter 1 gilt wie im Falle unter 2 bei zusammen- 
gesetzten Kirchgemeinden § 29, 4 des Kirchensteuergesetzes und bei zusammengesetzten 
Schulgemeinden § 27, 4 des Schulsteuergesetzes. 
§ 28. 1. Soweit nicht zwischen der bürgerlichen Gemeindevertretung und der 
Kirchgemeindevertretung etwas anderes vereinbart wird, hat erstere den vollen Ist- 
eingang der Kirchensteuern abzüglich der Vergütung für die Einhebung unmittelbar 
nach Ablauf jedes Steuertermins und spätestens binnen sechs Wochen an die Kirch- 
gemeinde abzuliefern, dieser auch längstens binnen drei Monaten nach Abschluß des 
Steuerjahres eine Rechnungsübersicht über die eingegangenen und die in Rest ge- 
bliebenen Steuerbeträge mitzuteilen, sowie auch Einblick in die abgeschlossene Rech- 
nung und deren Beilagen zu gestatten. 
2. Bleibt bei zusammengesetzten Kirchgemeinden ohne einheitliche Steuer- 
erhebung oder bei Kirchgemeinden, zu denen ein Rittergut gehört, der Ertrag der 
Kirchensteuer einer bürgerlichen Gemeinde am Ende des Kirchensteuerjahres hinter 
dem Betrage zurück, der aufgebracht werden sollte, so ist der Fehlbetrag durch die 
Kirchensteuer dieser bürgerlichen Gemeinde im nächsten Steuerjahre mitaufzubringen. 
Ein etwaiger Mehrertrag an Kirchensteuer ist zwar an die Kirchgemeinde abzuführen, 
aber der bürgerlichen Gemeinde, die ihn aufgebracht hat, für das nächste Kirchensteuer- 
jahr gutzuschreiben. 
3. Die Vorschriften unter 1 und 2 gelten für die Schulsteuern entsprechend. 
§29. Bezüglich der Gesuche um Beihilfen im Sinne von § 34 des Kirchensteuer- 
gesetzes bleibt dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium überlassen, über das 
bei ihrer Anbringung zu beobachtende Verfahren besondere Bestimmungen zu treffen. 
Dresden, am 1. Oktober 1913. 
Die Ministerien 
des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Beck. 
Vogel. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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