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86.
Vertretung der eingepfarrten und der Filial-Gemeinden.
Aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens ein
Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen, doch können auch kleinere Ortschaften zu
diesem Ende zusammengeschlagen werden.
(2) Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Ge-
meindeverbande eximierten Grundstücks ohne Patronatrecht hat, sofern er die § 8
bezeichneten Eigenschaften der Wählbarkeit besitzt, Sitz und Stimme im Kirchen-
vorstande. Befinden sich mehrere solcher Grundstücksbesitzer in der Kirchgemeinde,
so werden sie durch einen oder einige, die sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Kirchen-
vorstande vertreten.
(s) Die Vertretung sowohl der einzelnen eingepfarrten Gemeinden, als auch der
vom Gemeindeverbande eximierten Grundstücksbesitzer im Kirchenvorstande ist nach
Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragsleistung lokalstatutarisch zu ordnen.
(4) Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchenvorstand. Dieser tritt mit
dem der Hauptkirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu beraten
sind. Solchenfalls bilden die vereinigten Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung
eine Einheit. Doch kann ortsgesetzlich, soweit es sich nicht um Aufstellung, Anderung
oder Aufhebung ortsgesetzlicher Bestimmungen handelt, eine andere Art der Beschluß-
fassung festgesetzt werden.
87.
Verhältnis zwischen mehreren Kirchgemeinden an einem Orte.
(u) In Orten, welche mehrere Kirchgemeinden umfassen, treten die Kirchen-
vorstände, wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten des ganzen Ortes in Frage
stehen, zu deren gemeinschaftlicher Beratung zusammen. Den Vorsitz führt in Ephoral=
orten der Superintendent, anderwärts ein von der Versammlung zu wählendes Mit-
glied. Durch kirchliches Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß, wie und mit welcher
Wirkung bei solchen gemeinsamen Beratungen auch gemeinsame Beschlüsse gefaßt
werden dürfen. Das Ortsgesetz gilt als beschlossen, wenn es in übereinstimmender
Fassung von den Kirchenvorständen des Ortes angenommen ist.
Absatz 2 außer Wirksamkeit getreten ).
*) Zu vergl. Kirchengesetz über Kirchgemeindeverbände vom 10. Juli 1913 § 14 (G.= u. V.-Bl.
S. 377) in Verbindung mit der Verordnung, die staatliche Genehmigung des Kirchengesetzes über
Kirchgemeindeverbände betreffend, vom 27. August 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 381).