Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Aufgenommenen einer der Ausschließungs— 
gründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirchgemeinde 
zu sein, so ist er aus der Liste zu streichen. 
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage lang 
öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginn der Aus- 
legung vorausgehenden Sonntagen in den Predigtgottesdiensten bekannt zu geben. 
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist Aufnahme in dieselbe nicht mehr 
zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekanntmachung 
und Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, welche 
infolge von Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmen 
(vorstehend 3) oder über Einwendungen gegen die Wählerliste (nachstehend 7) zu er- 
folgen haben. 
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind, zu Vermeidung des Ausschlusses, 
während der Auslegungsfrist schriftlich beim Kirchenvorstand anzubringen, welcher auf 
dieselben Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schriftlich zu 
eröffnen hat, mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das Recht des 
Widerspruchs zustehe. Über den Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion. Deren 
Entscheidung ist, wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl zum Kirchen- 
vorstande und deren Zeitpunkt bereits verkündigt ist, für diese Wahl endgültig. Es ist 
jedoch unbenommen, innerhalb der Rekursfrist die Entscheidung der höheren Behörde 
für spätere Wahlen anzurufen. 
8. Wählbar sind nur selbständige Hausväter der Kirchgemeinde von gutem Rufe, 
bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebens- 
jahr vollendet haben und keinen der Gründe gegen sich haben, die nach Ziffer 4 von der 
Aufnahme in die Wählerliste ausschließen. 
Personen, welche als Einzelne mit der Kirche, der Kirchgemeinde oder einem 
geistlichen Lehne Prozeß führen, können während der Dauer des letzteren nicht Mit- 
glieder des Kirchenvorstandes sein. 
89. 
Wahl des Kirchenvorstands. 
() Die Kirchgemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach Stimmenmehrheit. Bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. 
(2) Erstreckt sich die Kirchgemeinde auf die Bezirke verschiedener politischer Ge- 
meinden, so sind die nach den §8 3 und 6 zu wählenden Kirchenvorsteher je von den im 
Bezirke der einzelnen politischen Gemeinde wohnenden Kirchgemeindegliedern aus
	        
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