Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

ihrer eigenen Mitte zu wählen. Vereinigungen von politischen Gemeinden für diesen 
Zweck (§ 6 Absatz 1, Schluß) gelten als eine Gemeinde. 
(3) Gehört zur Kirchgemeinde ein selbständiger Gutsbezirk, so sind die denselben 
außer dem Gutseigentümer bewohnenden Kirchgemeindeglieder denjenigen in der 
politischen Gemeinde zuzurechnen. 
(4) Über die Wahl von Vertretern der Eigentümer selbständiger Güter zu vergl. 
§ 6 Absatz 2 Satz 2. 
10. 
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. 
(1) Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter 
angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahl- 
ausschusses vorzunehmen. Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im 
Kirchenvorstande oder dessen Stellvertreter, die erforderliche Anzahl von Beisitzern 
ernennt der Kirchenvorstand. 
(2) Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer, in Städten in 
Gemeinschaft mit den Stadträten, in den übrigen Orten in Gemeinschaft mit den 
Gemeindevorständen. 
11. 
Obliegenheiten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß niemand eine Stimme abgebe, der 
dazu nicht berechtigt ist, daß niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede 
Wahlstimme richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig be- 
rechnet werde. 
8182. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl erfolgt durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche 
Stimmgebung auf eine nach den örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Über 
den Erfolg der Abstimmung und Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis 
der Wahl der Kircheninspektion anzuzeigen. 
13. 
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl. 
Fällt die Wahl auf eine Person, welcher nach der Ansicht des Wahlausschusses die 
Wählbarkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahl- 
ausschusses sich nicht beruhigt, die Kircheninspektion zu entscheiden.
	        
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