ihrer eigenen Mitte zu wählen. Vereinigungen von politischen Gemeinden für diesen
Zweck (§ 6 Absatz 1, Schluß) gelten als eine Gemeinde.
(3) Gehört zur Kirchgemeinde ein selbständiger Gutsbezirk, so sind die denselben
außer dem Gutseigentümer bewohnenden Kirchgemeindeglieder denjenigen in der
politischen Gemeinde zuzurechnen.
(4) Über die Wahl von Vertretern der Eigentümer selbständiger Güter zu vergl.
§ 6 Absatz 2 Satz 2.
10.
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß.
(1) Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter
angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahl-
ausschusses vorzunehmen. Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im
Kirchenvorstande oder dessen Stellvertreter, die erforderliche Anzahl von Beisitzern
ernennt der Kirchenvorstand.
(2) Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer, in Städten in
Gemeinschaft mit den Stadträten, in den übrigen Orten in Gemeinschaft mit den
Gemeindevorständen.
11.
Obliegenheiten des Wahlausschusses.
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß niemand eine Stimme abgebe, der
dazu nicht berechtigt ist, daß niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede
Wahlstimme richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig be-
rechnet werde.
8182.
Wahlverfahren.
Die Wahl erfolgt durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche
Stimmgebung auf eine nach den örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Über
den Erfolg der Abstimmung und Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis
der Wahl der Kircheninspektion anzuzeigen.
13.
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl.
Fällt die Wahl auf eine Person, welcher nach der Ansicht des Wahlausschusses die
Wählbarkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahl-
ausschusses sich nicht beruhigt, die Kircheninspektion zu entscheiden.