Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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814. 
Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch die Kircheninspektion. 
In größeren Kirchgemeinden oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, 
konn auch die Kircheninspektion auf Antrag des Wahlausschusses die Leitung der Wahl- 
handlung übernehmen. Sie tritt dann mit dem Wahlausschusse zusammen und hat in 
Gemeinschaft mit demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse. 
68 15. 
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten. 
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Vormittagsgottesdienste 
der versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den 
Gewählten im Namen der Kirchgemeinde ihr Amt und nimmt dieselben mittels Hand- 
schlags in Pflicht. 
16. 
Gründe zulässiger Ablehnung. 
(3) Die Ubernahme des Kirchenvorsteheramts kann abgelehnt werden: 
1. von denjenigen, welche unmittelbar vorher oder vor nicht länger als drei Jahren 
Kirchenvorsteher gewesen sind; 
2. bei einem Lebensalter von 60 Jahren; 
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchenvorstand, 
vorbehältlich der Berufung an die Kircheninspektion, entscheidet. 
(2) Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu 
übernehmen, oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus dem Kirchenvorstande 
entlassen wird, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht. 
* 17. 
Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. 
) Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher einschließlich derjenigen, die von den 
Eigentümern selbständiger Güter aus ihrer Mitte gewählt sind, dauert 6 Jahre, so 
jedoch, daß je nach 3 Jahren die Hälfte ausscheidet. Wer aus einem neuen Kirchen- 
vorstande nach den ersten 3 Jahren auszuscheiden hat, wird, soweit nicht eine gütliche 
Vereinigung zustande kommt, durch das Los bestimmt. 
(2) Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar. 
(68) Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand erlischt durch Ausscheiden aus der 
Kirchgemeinde oder aus demjenigen Teile derselben, aus welchem der Kirchenvorsteher 
gewählt ist (§6 Absatz 1, § 9 Absatz 2). Wer als Eigentümer eines selbständigen Gutes 
1913, 60
	        
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