Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(4) Nach erfolgter Designation und nach abgehaltener Probepredigt des Desig- 
nierten hat der Kirchenvorstand binnen längstens acht Tagen nach letzterer sich namens 
der Gemeinde darüber zu erklären, ob gegen des Designierten Person, Lehre, Wandel, 
abgelegte Probe oder sonst etwas Erhebliches einzuwenden sei und, wenn er Ein- 
wendungen zu machen findet, solche gehörig zu begründen. 
(5) Ein Verzicht auf die Probe ist nur dann zulässig, wenn solcher vom Kirchen- 
vorstande in einer von mindestens zwei Dritteilen seiner Mitglieder besuchten Sitzung 
einstimmig beschlossen wird. 
(e) Kirchliche Beamte, mit Ausschluß der kirchenmusikalischen, sowie die sonstigen 
Bediensteten der Kirchgemeinden, allenthalben insofern deren Stellen nicht mit Schul- 
ämtern verbunden sind, ingleichen Beamte und sonstige Angestellte für kirchliche 
Begräbnisplätze, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt und verpflichtet. Ist 
jedoch aus besonderem Grunde eidliche Verpflichtung erforderlich, so erfolgt diese 
durch die Kircheninspektion. 
() Die Trennung eines Kirchenamts von einem Schulamte, oder die Verbindung 
des ersteren mit einem solchen, kann, nach Gehör des Schulvorstands, nur mit Ge- 
nehmigung der Konsistorialbehörde erfolgen. 
(u) Der Hrchenvorstand vertritt: 
a) das Kirchenlehn in allen Angelegenheiten, bestellt für selbiges in Rechts- 
angelegenheiten den Aktor und vollzieht die Schuldverschreibung, wenn für die Kirche 
ein Kapital aufgenommen wird. Um einen Prozeß zu beginnen, in welchem nicht bloß 
eine liquide Schuldforderung eingeklagt werden soll, ist die Genehmigung der Kirchen- 
inspektion ebenso, wie zu der Abschließung eines Vergleichs hierüber, einzuholen. 
(2) Zur Verwendung von Kapitalien aus dem Stammvermögen der Kirche de- 
darf es der Genehmigung der Konsistorialbehörde, zur Veräußerung von Grundstücken 
und nutzbaren Rechten derselben, gleichwie zur Aufnahme von Kapitalien auf den 
Kredit der Kirche der Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. 
(3) Kollidieren die Interessen der Kirche mit denen der Kirch= oder politischen 
Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstands oder des Kirchenpatrons, so hat die 
Konsistorialbehörde solche wahrzunehmen und für Vertretung derselben Sorge zu 
tragen. Auch geht in Städten, wo der Stadtrat Inspektionsmitglied ist, bei Kolli- 
sionen mit den Interessen der politischen Gemeinde, das Befugnis der Kirchen- 
inspektion, zu genehmigen, zu autorisieren oder zu entscheiden, ohne weiteres auf die 
Konsistorialbehörde über.
	        
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