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(4) Die Vertretung der geistlichen Lehne steht zwar nicht dem Kirchenvorstande,
sondern der Kircheninspektion zu, der Kirchenvorstand hat aber über die Erhaltung,
sowie pflegliche Benutzung derselben die nächste Aufsicht zu führen und ist bei jeder
Veränderung oder Verminderung der Substanz mit seinem Gutachten zu hören.
(65) Hierüber bewendet es bei den Bestimmungen in § 10 unter 4 der Beilage
sub □ zu dem Gesetze vom 11. August 1855, die künftige Einrichtung der Behörden
erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend (G.= u. V.-Bl. vom Jahre
1855 S. 150), soweit nicht ausdrücklich durch gegenwärtige Kirchenvorstands= und
Synodalordnung etwas anderes bestimmt ist.
(6) Der Kirchenvorstand vertritt ferner:
b) die Kirchgemeinde nicht nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen, sondern
auch in Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten gegen jeden Dritten, sowie
gegen Einzelne in ihrer Mitte.
(:) Die durch das Gesetz vom 30. März 1844 (G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1844
S. 140 flg.) geordnete Vertretung der Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten geht da-
her auf den Kirchenvorstand über. Inwieweit hierbei auch die Vertreter der politischen
Gemeinden zu konkurrieren haben, ist nach § 2 des unterm 30. März 1868 erlassenen
Gesetzes über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden zu beur-
teilen).
827.
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten.
(1) Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich
zu verwalten.
(2) Den Rechnungsführern kann für ihre besondere Mühwaltung aus dem Kirchen-
vermögen oder anderen hierzu geeigneten Fonds mit Genehmigung der Kirchen-
inspektion eine angemessene Vergütung ausgesetzt werden. Notwendige Verläge,
welche die Kirchenvorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte zu bestreiten haben,
werden denselben aus dem Kirchenvermögen ersetzt, auch wird ihnen für amtliche
Reisen eine billige Entschädigung gewährt.
8 28.
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstands.
(u) Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen,
mindestens vierteljährig einmal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Ver-
*) Anmerkung: Der Schlußsatz von Absatz 7 ist vom 1. Jannar 1915 ab erledigt nach Auf-
hebung des §2 des Gesetzes, die Publikation der Kirchenvorstands= und Synodalordnung betreffend,
vom 30. März 1868, durch § 38 des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 223).