Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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sammlungen veranstalten und ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte der Kirchenvor— 
steher Solches beantragt. 
(2) Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen Beschlusse ist die 
Anwesenheit von zwei Dritteilen seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleich- 
heit gebührt dem Vorsitzenden die Entscheidstimme. 
(3) Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden 
zu ziehende Los. 
(4) Der Vorsitzende führt, wenn nicht von ihm ein geeigneter Beamter zur 
Protokollführung verwendet werden kann, oder vom Kirchenvorstande ein Protokoll- 
führer gewählt wird, über die Verhandlungen ein Protokoll, in welches wenigstens 
alle Beschlüsse einzutragen sind, verwahrt die Akten, sorgt für die Ausführung der Be- 
schlüsse und vermittelt die Geschäftsverbindung mit der Kircheninspektion und anderen 
Behörden. Er hat auch das Recht, Beschlüsse, die er bedenklich findet, nach Beschaffen- 
heit der Sache dem Superintendenten oder der Kircheninspektion vorzulegen und die 
Ausführung bis zu deren Entscheidung auszusetzen. 
29. 
Entlassung eines Kirchenvorstehegs Auflösung des Kirchenvorstands. 
(u) Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit 
verliert, wenn er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dasselbe mißbraucht, so ist 
dessen Entlassung bei der Kircheninspektion zu beantragen und von dieser, falls der An- 
trag nicht von dem Kirchenvorstand selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung mit 
demselben zu verfügen. 
(2) Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder ver- 
letzen, so soll er nach Befinden von der Konsistorialbehörde aufgelöst und die Wahl 
eines neuen Kirchenvorstands angeordnet werden. Die Konsistorialbehörde kann in 
solchem Falle den schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger 
als sechs Jahre, die Wählbarkeit entziehen. 
830. 
Kirchgemeinde-Versammlungen. 
(1) Wenn die Konsistorialbehörde oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments 
für angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschließung des Kirchenvorstands 
zu überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde herbeizuführen, so 
ist auf deren Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeinde- 
glieder zu berufen. 
(2) Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinander 
folgenden Sonntagen.
	        
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