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(s) Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Konsistorial—
behörde kann aber die Leitung auch der Kircheninspektion oder einem besonderen
Kommissar übertragen.
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er-
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. —
Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in
dieser Angelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen.
31.
Gesonderte Vertretung von Kirchgemcindeteilen.
(u) Bedarf ein Teil einer Kirchgemeinde gesonderter kirchlicher Vertretung, so
hat dafür die Kircheninspektion nach folgenden Vorschriften zu sorgen.
(2) In die Sondervertretung haben bei der ersten Zusammensetzung diejenigen
gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes einzutreten, welche nach ihrer Wohnung
dem gesondert zu vertretenden Gemeindeteil angehören. Dasselbe gilt von den in
§6 Absatz 2 und 3 genannten Besitzern selbständiger Güter, sofern diese im Bereiche
des gesondert zu vertretenden Gemeindeteils liegen.
Als Vorsitzender tritt der Pfarrer hinzu, es wäre denn, daß die besonderen Ver-
hältnisse des Falles nach dem Ermessen der Kircheninspektion es sachgemäß erscheinen
ließen, einen anderen Geistlichen zu beauftragen, welchenfalls dieser Mitglied und
Vorsitzender der Sondervertretung wird.
(3) Beträgt die Zahl der gewählten Kirchenvorsteher, welche nach Ziffer 2 Ab-
satz 1 der Sondervertretung anzugehören haben, nicht wenigstens vier oder erachtete
die Kircheninspektion sonst das unter 2 Bestimmte für die erste Zusammensetzung der
Sondervertretung im gegebenen Fall als unzureichend, so ordnet die Kircheninspektion
nach Gehör des Kirchenvorstandes aus denjenigen Mitgliedern des gesondert zu ver-
tretenden Teils der Kirchgemeinde, welche zum Kirchenvorstande wählbar sind, der
Sondervertretung noch so viel Mitglieder zu, als sie nötig findet.
(4) Wenn das Bedürfnis gesonderter Vertretung ein dauerndes ist oder doch sich
voraussehen läßt, daß es die Mitgliedschaft einzelner bei der ersten Zusammensetzung
Eingetretener überdauern wird, so hat die Sondervertretung ein kirchliches Ortsgesetz
aufzustellen, in welchem zu bestimmen ist, wie sie selbst fernerhin zusammengesetzt sein
und ergänzt werden soll. Bei diesen Bestimmungen sind § 3, § 6 Absatz 1 bis 3, 8§ 8
bis 17 sinngemäß zu berücksichtigen.
Uber den Inhalt des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu hören. Vor der Be-
stätigung hat die Kircheninspektion Entschließung der Konsistorialbehörde einzuholen.
1913. 61