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Mit der Bestätigung des Ortsgesetzes wird der gesondert zu vertretende Kirch—
gemeindeteil für diejenigen Angelegenheiten, für die die Sondervertretung bestellt
ist, rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erlischt mit der Beendigung der Sonderver—
tretung oder der Aufhebung des Ortsgesetzes.
(5) Die Sondervertretung hat in bezug auf diejenigen Angelegenheiten, für welche
es der gesonderten Vertretung des Kirchgemeindeteils bedarf, die Befugnisse und Ob-
liegenheiten eines Kirchenvorstandes.
Die 8§ 4, 7, 28, 29 und 30 finden entsprechende Anwendung.
(6) In Angelegenheiten, in welchen der gesondert vertretene Gemeindeteil der
übrigen Kirchgemeinde gegenübersteht, hat der Kirchenvorstand ohne diejenigen welt-
lichen Mitglieder Beschluß zu fassen, die zugleich der Sondervertretung angehören.
Seine Beschlußfähigkeit (§ 28 Absatz 2) ist solchenfalls lediglich nach der Zahl seiner
übrigen Mitglieder zu beurteilen. Umfaßt diese weniger als drei gewählte Mitglieder,
so ist deren Zahl durch außerordentliche Ergänzungswahl seiten desjenigen Teils der
Kirchgemeinde, welcher dem gesondert vertretenen Gemeindeteile gegenübersteht,
auf drei zu bringen. Wählbar sind dabei nur Glieder des Teils der Kirchgemeinde,
welcher die Ergänzungswahl vorzunehmen hat. Die Gewählten treten in den Kirchen-
vorstand nur für Angelegenheiten der vorbezeichneten Art ein.
Das nämliche gilt, wenn ein vom Kirchenvorstande vertretenes Lehn dem ge-
sondert vertretenen Gemeindeteil oder die übrige Kirchgemeinde einem von der
Sondervertretung vertretenen Lehn gegenübersteht, ingleichen wenn auf beiden
Seiten Lehne einander gegenüberstehen.
832.
Diözesanversammlungen.
(1) Zur Kräftigung der Wirksamkeit der Kirchenvorstände und zu Belebung des
Interesse derselben an den kirchlichen Angelegenheiten versammeln sich in jeder
Ephorie alljährlich einmal die Mitglieder der Kirchenvorstände (geistliche und welt—
liche, sowie Patrone) zu einer gemeinsamen Besprechung. Jeder Kirchenvorstand hat
hierzu wenigstens ein weltliches Mitglied abzuordnen. Die Versammlungen sind
öffentlich.
(2) Der Ephorus beruft und leitet die Versammlung und hat in derselben darauf
hinzuwirken, daß über die ganze Tätigkeit der Kirchenvorstände, deren Aufgaben und
die rechte Art ihrer Ausführung, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie und über
besonders wichtige kirchliche Angelegenheiten ein freier Austausch der Meinung statt—
finde.