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(3) Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind
zur Kenntnis der Konsistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode
zu bringen.
B.
Von der Synode.
833.
Berufung.
Zur Vertretung der Gesamtheit der Kirchgemeinden und Beratung über die
Bedürfnisse der Landeskirche wird das landesherrliche Kirchenregiment aller vier Jahre,
da nötig auch in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen.
Die vierjährigen Zeiträume beginnen mit dem Jahre 1911.
834.
Zusammensetzung.
Diese Synode soll bestehen aus:
29 Geistlichen und 35 Laien, welche in 29 Wahlbezirken gewählt werden;
einem ordentlichen Professor der Theologie an der Universität Leipzig, welcher
von der theologischen Fakultät zu wählen ist;
3. einem von der juristischen Fakultät zu wählenden Professor des Kirchenrechts
an der Landesuniversität;
zehn, und zwar zur Hälfte aus Geistlichen, zur anderen Hälfte aus Laien, von
den im Evangelicis beauftragten Staatsministern für jede einzelne Synode
unter möglichster Berücksichtigung aller Teile des Landes zu bestimmenden
Mitgliedern, welche die nach § 38 erforderlichen Eigenschaften der Wählbar-
keit besitzen.
U —
E
g 35.
Wahlbezirke.
Das Epvangelisch-lutherische Landeskonsistorium stellt die Wahlbezirke fest, und
zwar so, daß die evangelisch-lutherische Bevölkerung der Erblande in dieselben mög-
lichst gleich verteilt wird.
36.
Erweiterung der Synode durch Hinzutritt der Oberlausitz.
(1) Nach Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz treten noch 4 Geist-
liche und 4 Abgeordnete des Laienstandes in die Synode ein, welche in 4 Wahl-
bezirken gewählt werden.
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