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Anhalt bieten. Zeitraubende Vermögens- und Einkommensermittelungen sind hier—
bei nicht vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen sind die in Frage stehenden Personen
in die Wehrbeitragsliste jedenfalls aufzunehmen.
(5) Die Anlegung der Wehrbeitragslisten ist spätestens bis zum 28. Dezember
1913 fertig zu stellen.
(6) Soweit die Anlegung der Wehrbeitragslisten den Bezirkssteuereinnahmen
obliegt, ist sie so zu beschleunigen, daß die Gemeindebehörden, denen die Wehr—
beitragslisten nach der Anlegung unter Hinweis auf die ihnen nach § 8 dieser Ver-
ordnung obliegende Verpflichtung sofort zu übersenden sind, diese Listen bis zum
Erlasse der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen (§ 7)
in den Händen haben.
§ 6. (1) Alsbald nach Anlegung der Wehrbeitragslisten fertigt die Bezirkssteuer-
einnahme auf Grund der für die Zwecke der Einschätzung zur Einkommen= und Er-
gänzungssteuer aufgestellten Verzeichnisse D die nach § 7 der Ausführungsbestim-
mungen erforderlichen Mitteilungen aus und übersendet sie den zuständigen Ver-
anlagungsbehörden.
(2) Diese Mitteilungen werden in Form von Auszügen nach dem für die Ein-
schätzung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer vorgeschriebenen Muster O aus-
gefertigt. Soweit solche Auszüge bereits zum Zwecke der Einschätzung zur sächsischen
Einkommen= und Ergänzungssteuer erteilt worden sind, bedarf es einer nochmaligen
Ausfertigung nicht.
8 7. Die für die Anlegung der Wehrbeitragslisten zuständigen Behörden (§ 5)
erlassen spätestens bis
zum 1. Januar 1914
in den Amtsblättern eine nach dem anliegenden Muster C abzufassende öffentliche
Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung
des Wehrbeitrags.
8 8. (1) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung (§7) und
noch vor dem 10. Januar 1914 übersendet die Gemeindebehörde den Personen, von
denen sie annimmt, daß sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1
des Gesetzes verpflichtet sind, kostenfrei einen Vordruck für diese nebst einem Abdrucke
der öffentlichen Bekanntmachung (8§ 7). Erfolgt die Übersendung durch die Post, so
kann die Sendung als Drucksache aufgegeben werden.
(2) Alle anderen in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind inner-
halb der in Abs. 1 bezeichneten Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung unter
kostenfreier Zustellung eines Vordrucks für diese gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes be-
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