Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 439 — 
Anhalt bieten. Zeitraubende Vermögens- und Einkommensermittelungen sind hier— 
bei nicht vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen sind die in Frage stehenden Personen 
in die Wehrbeitragsliste jedenfalls aufzunehmen. 
(5) Die Anlegung der Wehrbeitragslisten ist spätestens bis zum 28. Dezember 
1913 fertig zu stellen. 
(6) Soweit die Anlegung der Wehrbeitragslisten den Bezirkssteuereinnahmen 
obliegt, ist sie so zu beschleunigen, daß die Gemeindebehörden, denen die Wehr— 
beitragslisten nach der Anlegung unter Hinweis auf die ihnen nach § 8 dieser Ver- 
ordnung obliegende Verpflichtung sofort zu übersenden sind, diese Listen bis zum 
Erlasse der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen (§ 7) 
in den Händen haben. 
§ 6. (1) Alsbald nach Anlegung der Wehrbeitragslisten fertigt die Bezirkssteuer- 
einnahme auf Grund der für die Zwecke der Einschätzung zur Einkommen= und Er- 
gänzungssteuer aufgestellten Verzeichnisse D die nach § 7 der Ausführungsbestim- 
mungen erforderlichen Mitteilungen aus und übersendet sie den zuständigen Ver- 
anlagungsbehörden. 
(2) Diese Mitteilungen werden in Form von Auszügen nach dem für die Ein- 
schätzung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer vorgeschriebenen Muster O aus- 
gefertigt. Soweit solche Auszüge bereits zum Zwecke der Einschätzung zur sächsischen 
Einkommen= und Ergänzungssteuer erteilt worden sind, bedarf es einer nochmaligen 
Ausfertigung nicht. 
8 7. Die für die Anlegung der Wehrbeitragslisten zuständigen Behörden (§ 5) 
erlassen spätestens bis 
zum 1. Januar 1914 
in den Amtsblättern eine nach dem anliegenden Muster C abzufassende öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung 
des Wehrbeitrags. 
8 8. (1) Gleichzeitig mit dem Erlasse der öffentlichen Aufforderung (§7) und 
noch vor dem 10. Januar 1914 übersendet die Gemeindebehörde den Personen, von 
denen sie annimmt, daß sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1 
des Gesetzes verpflichtet sind, kostenfrei einen Vordruck für diese nebst einem Abdrucke 
der öffentlichen Bekanntmachung (8§ 7). Erfolgt die Übersendung durch die Post, so 
kann die Sendung als Drucksache aufgegeben werden. 
(2) Alle anderen in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind inner- 
halb der in Abs. 1 bezeichneten Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung unter 
kostenfreier Zustellung eines Vordrucks für diese gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes be- 
62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.