Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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sonders aufzufordern. Zu der besonderen Aufforderung sind Vordrucke nach dem 
Muster D zu verwenden. Auf die Zustellung sind die Bestimmungen in § 2 der Aus- 
— führungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden. 
(s) Soweit die Aufforderungen (Abs. 2) durch verpflichtete Beamte oder Boten 
behändigt werden, haben diese der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändi- 
gung nach dem bei der Behändigung der Einkommensdeklarationen üblichen Muster 
Anzeige zu erstatten. Erfolgt die Behändigung durch die Post, so hat sie nach den 
über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Bestim- 
mungen zu geschehen. 
(4) Findet die Gemeindebehörde, daß Personen in der Wehrbeitragsliste weg- 
gelassen sind, die aufzunehmen gewesen wären, so hat sie diese Personen am Schlusse 
der Liste nachzutragen und sie innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist ebenfalls 
zur Abgabe einer Vermögenserklärung aufzufordern. 
(5) Sofort nach Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist, spätestens aber bis 
zum 15. Januar 1914, 
hat die Gemeindebehörde die ihr mitgeteilten (§ 5 Abs. 6) Wehrbeitragslisten an die 
Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben. Die Gemeindebehörden, denen die Anlegung 
der Wehrbeitragslisten übertragen ist (§ 5 Abs. 1), haben die Wehrbeitragslisten eben- 
falls bis zum 15. Januar 1914 bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
§ 9. (1) Die Vermögenserklärungen sind innerhalb der zu ihrer Abgabe gestellten 
Frist unterschriftlich vollzogen an die Gemeindebehörde abzugeben. 
(2) Die Vorschriften in § 51 Abs. 2, 3 und 4 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetze sind entsprechend anzuwenden. 
8 10. (1) Die Gemeindebehörde ist berechtigt, die Frist zur Abgabe der Ver- 
mögenserklärungen auf Ansuchen um eine Woche zu verlängern. 
(2) Eine weitere Fristverlängerung kann nur die Bezirkssteuereinnahme auf An- 
suchen bewilligen. 
§ 11. (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche 
Befreiung vom Wehrbeitrag auf Grund der Vorschriften in § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 
des Gesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben hierauf gerichtete Anträge spätestens 
bis 
zum 20. Januar 1914 
bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen, die sie an die Oberbehörde (Ausführungs- 
bestimmungen § 52 Abs. 2) oder an die Einschätzungskommission (Ausführungs- 
bestimmungen § 52 Abs. 3) weiter zu leiten hat.
	        
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