Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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vorläufigen Prüfung der Vermögenserklärungen begegnet, durch geeignete Ver— 
nehmung mit Behörden und Privatpersonen zu beseitigen. 
(2) Alsdann hat sie die Wehrbeitragslisten samt den dazugehörigen Unterlagen 
an die stellvertretenden Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung, jedenfalls aber 
so zeitig abzugeben, daß die stellvertretenden Vorsitzenden die ihrerseits auszu— 
führenden Vorarbeiten mit der nötigen Sorgfalt und Gründlichkeit erledigen können, 
ohne den pünktlichen Abschluß des Veranlagungsgeschäfts (5 27 Abs. 2) zu beein- 
trächtigen. Später eingehende Unterlagen hat die Bezirkssteuereinnahme ungesäumt 
weiter zu befördern. Auch hat sie während der ganzen Dauer des Veranlagungsgeschäfts 
für glatte Abwickelung des schriftlichen Verkehrs zwischen den Kommissionen ihres 
Bezirkes zu sorgen und nach Befinden vermittelnd einzugreifen. 
§ 16. (#) Der Vorsitzende hat die Angaben in den Vermögenserklärungen auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sorgfältig zu prüfen. 
(2) Bei Ausführung der Prüfung hat er sich zu vergegenwärtigen, daß seine 
Vorarbeiten für den Verlauf des Veranlagungsgeschäfts von größter Bedentung 
sind. Er hat sich unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel vor- 
läufig schon ein Bild darüber zu verschaffen, wie sich nach seiner Uberzeugung die Ver- 
anlagung in den einzelnen Fällen sachgemäß zu gestalten haben werde. 
(6() Findet er, daß Personen in der Wehrbeitragsliste weggelassen sind, die auf- 
zunehmen gewesen wären, so hat er diese Personen am Schlusse der Liste nachzutragen. 
8 17. (1) Die nach § 44 des Gesetzes dem Beitragspflichtigen zur Last fallenden 
Kosten der Ermittelungen werden nach einem Bauschalsatze von 2 bis 50.K bemessen. 
Die entstehenden besonderen Kosten (Sachverständigenkosten und dergleichen) sind 
neben dem Bauschalsatze besonders zu vergüten. 
(2) Die zu bezahlenden Kosten werden von dem Vorsitzenden der Einschätzungs- 
kommission in einer an die Bezirkssteuereinnahme abzugebenden kurzen Nieder- 
schrift bezeichnet. 
(3) Die Bezirkssteuereinnahme hat die Kosten zu verrechnen und einzuziehen. 
§ 18. Der Bezirkssteuerinspektor hat darüber zu wachen, daß bei den Vorar- 
beiten für die Veranlagung die bestehenden Vorschriften allenthalben befolgt und 
die geordneten Fristen genau eingehalten werden. 
Aufstellung der Wehrbeitragslisten usw. 
§ 19. Die Einschätzungskommission hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote 
stehenden Unterlagen und unter sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Vermögens- 
erklärungen den Betrag des Vermögens der Beitragspflichtigen zu ermitteln.
	        
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