Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Die Bezirkssteuereinnahme hat dafür zu sorgen, daß die Hebebehörden 
von allen Vorgängen, die auf die Höhe der in Spalte 5 des Sollbuchs eingestellten 
Wehrbeiträge von Einfluß sind, zur Nachtragung des Sollbuchs ungesäumt benach— 
richtigt werden. 
(s3) Die Hebebehörde hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des 
Sollbuchs beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet 
sorgfältig aufzubewahren. 
§ 33. Nach Feststellung aller Sollbücher ihres Bezirkes hat die Bezirkssteuer- 
einnahme dem Finanzministerium anzuzeigen, welche Beträge an Wehrbeitrag 
in den einzelnen Ortschaften des Bezirkes veranlagt worden sind. 
§ 34. (1) Personen, deren Beitragspflicht erst nach Abschluß der Wehrbeitrags- 
liste festgestellt wird, sowie Personen, die bei Wechsel des Wohn= oder Aufenthalts- 
orts der Veranlagungsbehörde des neuen Wohnorts zum Zwecke der Erhebung ihres 
Wehrbeitrags überwiesen werden (§ 68 der Ausführungsbestimmungen), sind in eine 
Zugangsliste aufzunehmen, die ebense einzurichten ist wie die Wehrbeitragsliste (§ 12 
der Ausführungsbestimmungen). 
(2) Über den infolge des Rechtsmittel-, Ermäßigungs= oder Berichtigungs- 
verfahrens, der Verlegung des Wohnsitzes, Niederschlagung, Erstattung und der- 
gleichen in Abgang kommenden Wehrbeitrag ist eine Abgangsliste nach dem an- 
liegenden Muster G zu führen. 
(#ds) Zu jeder Wehrbeitragsliste ist je eine besondere Zugangs= und Abgangsliste 
zu führen. 
(7) Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund 
des Abschlusses der Abgangsliste ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 21 
(13) der Wehrbeitragsliste von dem aufgerechneten Gesamtwehrbeitrag in einer 
Summe abzusetzen. 
(s) Am Schlusse des Rechnungsjahrs 1916 (31. März 1917) sind die Zu= und 
Abgangslisten vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- 
und Abgänge sind Rest-Zu= und Abgangslisten zu führen. 
(6) Die Aufbewahrung der Wehrbeitragslisten und deren fortlaufende Berich- 
tigung in allen Fällen, in denen eine Anderung ihrer Einträge in Frage kommt 
(§4 der Ausführungsbestimmungen), sowie die Anlegung, Aufbewahrung und 
fortlaufende Berichtigung der Zugangs= und Abgangslisten ist Pflicht der Bezirks- 
steuereinnahme. 
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