Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Ermäßigungsverfahren. 
§ 39. (1) Über Ermäßigungsanträge nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes entscheidet 
die Bezirkssteuereinnahme. Gegen die Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme steht 
dem Antragsteller nur eine bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende Beschwerde 
an den Kreissteuerrat zu. 
(2) Die Entscheidungen werden den Beitragspflichtigen durch die Bezirkssteuer- 
einnahme zugestellt. 
§ 40. Anträgen auf Wehrbeitragsermäßigungen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 
des Gesetzes dürfen die Bezirkssteuereinnahmen auf Grund eigener Entschließung 
stattgeben, wenn der Beitragspflichtige die zur Begründung seines Antrags an- 
geführte Tatsache einwandfrei nachweist. 
Rechtsmittel. 
§ 41. (1) Gegen die Veranlagungs= und Feststellungsbescheide (§§8 29, 35 
und 36) ist das Rechtsmittel der Reklamation zulässig. 
(2) Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen, 
von der Zustellung des Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids an gerechnet, bei 
der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. 
(3) Die Bestimmungen in § 3 der Ausführungsverordnung zum Einkommen- 
steuergesetze sind sinngemäß anzuwenden. 
(4) Die Feststellung des Einkommens kann nur durch die gegen die landesrechtliche 
Einkommensveranlagung an sich zulässigen Rechtsbehelfe und nur innerhalb der dafür 
geordneten Fristen angefochten werden. 
§ 42. Reklamationen, die für versäumt zu achten sind, werden von der Bezirks- 
steuereinnahme zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen lediglich eine inner- 
halb drei Wochen, von der Eröffnung des Zurückweisungsbeschlusses an gerechnet, 
bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende Beschwerde an die Reklamations- 
kommission zu. 
§ 43. (1) Über Rechtsmittel gegen eine von der Einschätzungskommission 
bewirkte Veranlagung entscheidet die Einschätzungskommission, von der die ange- 
fochtene Veranlagung herrührt. Hierbei sind die Vorschriften in §88 56 und 57 des Ein- 
kommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Erledigung der Reklamationen gegen die Veranlagung des Wehrbeitrags 
ist mit der Erledigung der Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommen= und 
Ergänzungssteuer zu verbinden. 
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