Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Zum Zwecke der Einziehung des Wehrbeitrags ist nach § 53 des Gesetzes die 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen 
nicht zulässig. 
(3) Zur Niederschlagung von Wehrbeiträgen wegen Uneinbringlichkeit sind die 
Kreissteuerräte zuständig, an die in jedem einzelnen Falle, von den Gemeindebehörden 
durch Vermittelung der Bezirkssteuereinnahme, Bericht zu erstatten ist. 
8 62. Nach Ablauf der dem säumigen Beitragspflichtigen gesetzten Frist, läng- 
stens aber innerhalb der nächsten 
3 Wochen 
nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (8 51 Abs. 1 des Gesetzes) haben die 
Gemeindebehörden, denen die Vollstreckungsbefugnis nicht zusteht, ein Restverzeichnis 
an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben, das neben der Höhe des Rückstandes die 
Nummer der Brandversicherungsliste oder die Straße und Hausnummer der 
Wohnung, ferner den Vor= und Zunamen, den Stand und Erwerb des Säumigen 
sowie die Restursache enthalten muß. 
Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung über den Wehr- 
beitrag. 
8 63. () Über das Ergebnis der Einnahme an Wehrbeiträgen sind von den 
Hebebehörden nach dem am Ende des Monats abzuschließenden Einnahmebuche 
(§56 Abs. 4) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monatsschluß an die Bezirks- 
steuereinnahme Ubersichten nach dem Muster K einzureichen. 
(2) Die Bezirkssteuereinnahme versieht die Übersichten mit den Nummern, die 
die Konten der Steuergemeinden im Rechnungsbuche haben, prüft nach dem Rech- 
nungsbuche die Übereinstimmung der Ubersichten mit den von den Hebebehörden be- 
wirkten Ablieferungen (§ 58) und stellt dann auf Grund der Übersichten für die Monate 
April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar Monats-Ein- 
nahmeübersichten nach dem vom Bundesrate vorgeschriebenen Muster 10, nach 
Ablauf der Monate Juni, September, Dezember und März Vierteljahrs-Einnahme- 
übersichten nach dem vom Bundesrate vorgeschriebenen Muster 11 und nach den 
Vorschriften in § 83 der Ausführungsbestimmungen auf und übersendet diese Über- 
sichten spätestens bis zum 6. des auf den abgelaufenen folgenden Monats der Finanz- 
rechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen. Die Bezirkssteuereinnahme hat 
am Schlusse ihrer Übersichten zu bescheinigen, daß die Abschlußfummen mit dem 
Tagebuch und die Ubersichten der Hebebehörden mit dem Rechnungsbuche der Be- 
zirkssteuereinnahme übereinstimmen. Die Ubersichten der Hebebehörden brauchen
	        
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