Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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zunächst nicht mit an die Finanzrechnungsexpedition eingereicht zu werden. Sie 
sind aber aufzubewahren. 
(3) Die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, stellt die in 
§ 83 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen bezeichnete Hauptübersicht auf und über- 
sendet diese nebst den Übersichten der Bezirkssteuereinnahmen bis zu dem in § 83 
Abs. 2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Zeitpunkt an das Kaiser- 
liche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau. 
(4) Gleichzeitig entwirft sie die nach § 82 der Ausführungsbestimmungen an die 
Finanzhauptkasse zu gebende Anweisung und legt sie dem Finanzministerium vor. 
(5) Außerdem hat die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, 
bis zum 1. November des folgenden Rechnungsjahrs die in § 83 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebene schließliche Einnahmeübersicht oder die dort bezeichnete 
Mitteilung, mit der angeordneten Bescheinigung des Reichsbevollmächtigten ver- 
sehen, an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau einzusenden. 
§ 64. Wegen der Aufstellung der Ubersicht nach § 85 der Ausführungs- 
bestimmungen ergeht besondere Verordnung. 
Prüfungsverfahren. 
§ 65. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten 
Bücher sind durch die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, nach- 
zuprüfen. 
(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu ge- 
hörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 — 31. März 1917 — spätestens 
bis zum 1. Mai 1917 an die Bezirkssteuereinnahme einzureichen. Die Bezirkssteuer- 
einnahme prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahmebücher 
und der Sollbücher sowie die Übereinstimmung der Abschlüsse der Einnahme= und 
Sollbücher mit den Abschlüssen des Rechnungsbuchs der Bezirkssteuereinnahme; 
sie sorgt für Beseitigung der etwa vorgefundenen Abweichungen und übersendet die 
Bücher alsdann nebst den Wehrbeitrags-, Zugangs- und Abgangslisten sowie mit 
ihren eigenen Kassenbüchern und Belegen ungesäumt der Finanzrechnungsexpe- 
dition, Abteilung für Steuersachen. 
(3) Die am 31. März 1917 beim Abschlusse des Sollbuchs noch nicht erhobenen 
Wehrbeiträge sind in die in § 75 der Ausführungsbestimmungen bezeichnete Rest- 
nachweisung nach den dort gegebenen Vorschriften einzutragen und dort weiter 
abzuwickeln. 
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