Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

ergangenen öffentlichen 
Ihnen zugestellten 
benen Vermögenserklärung — für d. . von Ihnen zu vertretende . . . . . . . . 
— behufs Veranlagung des Wehrbeitrags bis heute nicht nachgekommen. 
Auf Grund des § 38 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent— 
lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) werden Sie nochmals 
aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe von .. N nunmehr längstens inner- 
halb Tagen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Ver- 
mögenserklärung nach dem beiliegenden Vordrucke bei der unterzeichneten Be- 
zirkssteuereinnahme schriftlich abzugeben. 
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht 
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung 
sind in den 9§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. 
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder 
in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu 
einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das 
bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, 
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nach- 
zahlung der Steuer für frühere Jahre frei. 
  
Sie sind der Aufforderung zur Abgabe der vorgeschrie- 
am. 1914. 
eeeesss v · - 
Königliche Bezirkssteuereinnahme. 
An 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.