ergangenen öffentlichen
Ihnen zugestellten
benen Vermögenserklärung — für d. . von Ihnen zu vertretende . . . . . . . .
— behufs Veranlagung des Wehrbeitrags bis heute nicht nachgekommen.
Auf Grund des § 38 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent—
lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) werden Sie nochmals
aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe von .. N nunmehr längstens inner-
halb Tagen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Ver-
mögenserklärung nach dem beiliegenden Vordrucke bei der unterzeichneten Be-
zirkssteuereinnahme schriftlich abzugeben.
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den 9§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht.
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder
in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu
einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das
bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nach-
zahlung der Steuer für frühere Jahre frei.
Sie sind der Aufforderung zur Abgabe der vorgeschrie-
am. 1914.
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Königliche Bezirkssteuereinnahme.
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