Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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IX. Die Versicherung beginnt mit dem 15. Tage nach der Anmeldung beim Ver— 
eine, vorausgesetzt, daß bis dahin die Aufnahmefähigkeit der Tiere ausgesprochen ist 
(vergl. 8 5 Ziffer VIII), andernfalls mit dem Tage der Aufnahme der Tiere. Letzteres 
gilt auch für Tiere, die zu versicherten Beständen neu hinzukommen. 
Mit dem der Anmeldung folgenden Tage beginnt die Versicherung für Tiere, 
denen durch plötzliche äußere Gewalt ohne Verschulden des Besitzers oder seiner 
Angehörigen und Angestellten ein Unfall zustößt, vorausgesetzt, daß nicht ein Aus- 
schließungsgrund nach § 5 Ziffer V vorliegt. 
Dresden, den 15. November 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
  
  
Nr. 93. Verordnung, 
die Anlegung von Mündelgeldern bei der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz 
betreffend; 
vom 17. November 1913. 
Auf Grund des 82 des Gesetzes, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, vom 
22. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 619) wird unter Bezugnahme auf die Verord— 
nung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei Banken, vom 13. März 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 48) verordnet, daß Mündelgeld im Falle des § 1808 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bis auf weiteres auch bei der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz 
angelegt werden darf. 
Dresden, den 17. November 1913. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel.
	        
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