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Nr. 97. Verordnung,
die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche
des Justizministeriums betreffend;
vom 8. Dezember 1913.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung vom
17. März 1908, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäfts-
bereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 28), verordnet was folgt:
I.
Vorbereitungsdienst.
§ 1. Anwärter für den Dienst der Expeditionsbeamten werden in der Regel
am 1. April und 1. Oktober angenommen.
§ 2. (u) Zum Vorbereitungsdienste werden Zivilanwärter nur zugelassen,
wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) das Berechtigungszeugnis zum einjährig-freiwilligen Militärdienste besitzen und
gute Einzelzensuren erlangt haben,
J) imstande sind, sich für die Dauer wenigstens eines Jahres aus eigenen Mitteln
oder durch Unterstützung Dritter zu unterhalten,
d) eine gute Handschrift schreiben und in der Kurzschrift (System Gabelsberger)
geübt sind.
(2) Das Gesuch um Zulassung ist an das Justizministerium zu richten. Beizu-
sügen sind die Geburtsurkunde und, wenn sich daraus nicht die sächsische Staats-
angehörigkeit des Gesuchstellers ergibt, ein hierauf gerichteter Ausweis, eine von dem
Gesuchsteller selbst verfertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, die Zeug-
nisse über die wissenschaftliche Befähigung mit den erlangten Einzelzensuren, Führungs-
zeugnis, Vermögens= oder Unterstützungsnachweis und nach Befinden Ausweis über
die bisherige Beschäftigung sowie über das Militärverhältnis. Ein minderjzähriger
Gesuchsteller hat auch die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bei-
zubringen.
(s) Der zum Vorbereitungsdienste Zugelassene führt den Amtsnamen „Justiz-
anwärter“.