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8 1. Im Jahre 1914 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
Fc) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), und
g) die landesrechtliche Stempelsteuer.
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben
bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1914, dem für die Finanzperiode 1914/15 zu
erlassenden Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber end-
gültige Bestimmung getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetz-
lichen Beträgen (Normalsteuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden
Bruchteile derselben zu erheben ist.
§ 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1913 in Gemäßheit des Staatshaus-
halts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des
künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1914/15 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1913.
Friedrich August.
Ernst v. Seydewitz.