Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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steht dem Versicherungsträger binnen einem Monate die Beschwerde an das Mini— 
sterium des Innern zu. Die 88 124 bis 134 der Reichsversicherungsordnung über die 
Fristen gelten entsprechend. 
8 11. Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung 
eines Versicherungsträgers in dem nach § 123 der Reichsversicherungsordnung zu- 
lässigen Umfange selbständige Hilfe leisten, wenn nach der Entscheidung des Ober- 
versicherungsamtes die Voraussetzungen des § 370 der Reichsversicherungsordnung 
bezüglich der Zahnärzte vorliegen oder wenn die zahnärztliche Versorgung der Kassen- 
mitglieder durch den Mangel an Zahnärzten am Wohnorte des Versicherten oder in 
dessen näherer Umgegend so erschwert ist, daß die Beschränkung auf die Zahnärzte 
den berechtigten Anforderungen der Erkrankten nach der Entscheidung des Ver- 
sicherungsamtes nicht entsprechen würde. Das Versicherungsamt hat vor seiner 
Entscheidung den Bezirksarzt zu hören. 
§ 12. Die Vorschriften in 8§ 10 und 11 gelten entsprechend für die Knappschafts- 
Krankenkassen. 
II. Abschnitr. 
Invalidenversicherung. 
* 13. Die Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
20. Dezember 1912 zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. 
S. 548) erhält zu § 16 folgende Zusätze: 
8) der Arbeitgeber von unständig Beschäftigten (R. V. O. 8§ 441 flg.) die Beiträge 
durch Verwendung von Marken nach § 1428 der Reichsversicherungsordnung 
vor Beendigung der Beschäftigung selbst entrichtet, 
h) Beiträge für das Personal ausländischer Elbschiffe zu entrichten sind (R. V. O. 
1331). 
§ 14. §17 der in 3 13 angeführten Ausführungsverordnung wird durch folgende 
Vorschriften ersetzt: 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem 4. Buche 
der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtige Person, für deren 
Beitragsentrichtung das Einzugsverfahren gilt, gleichzeitig mit der Meldung 
zur Krankenversicherung (R. V. O. 8§ 317 flg.) bei der zuständigen Kranken- 
kasse an= und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Jede 
während dessen Dauer eintretende Veränderung, die auf die Bestimmung 
der Lohnklasse von Einfluß ist (R. V. O. 8§8 1246 flg.), haben sie binnen der 
Meldefrist (R. V. O. § 318 Abs. 2) anzuzeigen.
	        
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