Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Versicherungsamt seinen Sitz hat (Verordnung über die Versicherungsbehörden im 
Sinne der R. V. O. vom 25. Juni 1912 — G.= u. V.-Bl. S. 329 — § 47). Auch 
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige, insbesondere die Landwirtschaft, und die 
verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden (§ 49). 
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes ordnet an, welcher Teil der vorzu- 
schlagenden Personen in der Landwirtschaft beschäftigt sein soll. Er kann auch vor- 
schreiben, welche Betriebszweige und Bezirksteile besonders zu berücksichtigen sind. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers sowie des Betriebes, in dem 
er beschäftigt ist, zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be- 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der 
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste 
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamtes 
wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Ge- 
nannten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach §§ 17, 50 zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft 
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Ver- 
tretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den 
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen 
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer 
Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern 
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung 
der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz etwas anderes be- 
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingen-
	        
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