Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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führen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus 
den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
24. Für die Zuweisung der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 be— 
stimmten Verfahrens verteilt. 
25. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, 
noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge als 
Stellvertreter ein. Nr. 24 Absatz 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können von dem Oberversicherungsamte zugelassen oder angeordnet werden, 
wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in der Gruppe der Ver- 
sicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl 
herabsinkt. Das Oberversicherungsamt bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amtlichen 
Bekanntmachungen des Versicherungsamtes bestimmten Blättern zu veröffentlichen, 
sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monate nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung
	        
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