Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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III. Die Wahl. 
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
14. Die Wähler haben sich auf Verlangen über ihre Wahlberechtigung auszu— 
weisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten 
übersandten Aufforderung (Nr. 5). 
15. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus— 
geübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder 
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder durch 
Vervielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungs- 
amte, bei dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der Vor- 
geschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
Liste (Nr. 7) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechtes Erschienenen sind in eine Liste einzu- 
tragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der 
Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler beschäftigt ist, 
anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist 
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der 
Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in die die Wahl- 
berechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel 
des Oberversicherungsamtes versehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten 
hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Auf- 
forderung (Nr. 5) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wablberechtigten zustehende 
Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken. » 
17. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes verkündet den Ablauf der für die 
Wahl festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zugelassen, die 
bereits im Wahlraume anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf der Liste durch den Vorsitzenden des 
Versicherungsamtes oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift 
bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechtes gemeldet hat. 
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu zählen. 
Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur Ab—
	        
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